Parkplatzunfall: Wer haftet?

Für «Normalsterbliche» wird es immer schwieriger, bei all den Artikeln und Paragrafen im Gesetzesdschungel den Durchblick zu behalten. Rechtsanwalt Oliver Streiff gibt auf glarus24 Tipps zu Problemen aus dem Alltag.



(Motivbild: jhuber)
(Motivbild: jhuber)

Eine Frau hat im Einkaufszentrum eingekauft. Dann fährt sie mit ungefähr 15 km/h auf dem Kundenparkplatz mit ihrem Fahrzeug in Richtung Ausfahrt, als ein anderer Kunde mit seinem Auto rückwärts aus einem Parkfeld fährt und mit dem Heck gegen die Seite des Fahrzeugs der Frau prallt. Ein alltäglicher, aber nichtsdestotrotz ärgerlicher Unfall. Aber wer hat für den Schaden aufzukommen?

Gemäss Strassenverkehrsgesetz ist derjenige, wer aus einem Parkplatz auf eine Haupt- oder NebenstrasseArtikel fährt, gegenüber anderen Strassenteilnehmern vortrittsbelastet. Diese Regelung gilt auch auf einem Parkareal, sofern auf dem Parkareal explizit keine andere Regelung getroffen worden ist. Zudem gilt die Regelung, dass der Führer, der rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf; diese haben den Vortritt. Gemäss obiger Sachverhaltsschilderung fährt der andere Kunde mit dem Heck in die Seite der Fahrzeuglenkerin. Daraus ist abzuleiten, dass die Frau ihr Parkfeld mit dem Auto bereits verlassen hat, während der Kunde sein Parkfeld noch nicht vollständig verlassen hat. Die Lenkerin ist daher vortrittsberechtigt. Haben beide Fahrzeuglenker ihr Parkfeld bereits vollständig verlassen, bleibt der Kunde trotzdem vortrittsbelastet, weil er rückwärts fährt. Haben beide ihr Parkfeld rückwärts fahrend verlassen und sich übersehen, werden grundsätzlich beide Lenker gebüsst und müssen für den Schaden am anderen Fahrzeug aufkommen. In jedem Fall wird die im Polizeirapport aufgenommene Unfallskizze, Partei- und Zeugenaussagen von entscheidender Bedeutung sein. Es kann sich im Streitfall daher lohnen, nach Zeugen Ausschau zu halten oder sogar die Polizei herbeizurufen.