Pflege- und Betreuungsgesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft

Der Regierungsrat setzt das neue Pflege- und Betreuungsgesetz per 1. Januar 2023 in Kraft. Die entsprechende Verfassungsänderung und die Pflege- und Betreuungsverordnung treten dann ebenfalls in Kraft.



Die Langzeitpflege liegt ab 2023 in der Verantwortung des Kantons • (Foto: iStock)
Die Langzeitpflege liegt ab 2023 in der Verantwortung des Kantons • (Foto: iStock)

Die Landsgemeinde 2021 stimmte dem neuen Pflege- und Betreuungsgesetz (PBG) zu. Damit schaffte sie die Voraussetzung dafür, dass die Verantwortung für die Langzeitpflege von den Gemeinden auf den Kanton übertragen wird. Dieser muss eine einheitliche Versorgungsplanung über die gesamte Versorgungskette erstellen und das Angebot sicherstellen. Zudem sollen die Aus- und Weiterbildung von Pflegefachpersonen gefördert sowie Bezugspersonen und Freiwillige unterstützt werden. Die Gemeinden bleiben Eigentümerinnen ihrer Alters- und Pflegeheime. Mit der Verschiebung von Steuerprozenten von den Gemeinden zum Kanton wird die finanzielle Grundlage geschaffen, um das PBG per 1. Januar 2023 einzuführen.

Die Umsetzung des PBG erfordert in verschiedenen Bereichen den Erlass von Ausführungsbestimmungen durch den Regierungsrat. Der Entwurf der Pflege- und Betreuungsverordnung (PBV) wurde durch eine Arbeitsgruppe mit Vertretern des Kantons, der Gemeinden sowie der Verbände der ambulanten und stationären Leistungserbringer erarbeitet. Zudem fand eine öffentliche Vernehmlassung statt. 

Finanzielle Auswirkungen

Mit dem Inkrafttreten des PBG übernimmt der Kanton ab dem Jahr 2023 vor allem die bisher von den Gemeinden bezahlten Beiträge an die Pflegerestkosten und ungedeckten Heimkosten. Für die Jahre 2016–2020 ergaben sich in diesem Zusammenhang durchschnittliche Kosten der Gemeinden von 8,1 Millionen Franken.

Insgesamt sind bereits für das Jahr 2023 Kosten von rund 11,6 Millionen Franken zu erwarten, Tendenz steigend. Zur Finanzierung der neuen Aufgabe beschloss die Landsgemeinde 2022 – gestützt auf die damals verfügbare Datenlage – eine Erhöhung des Steuerfusses um 5 Prozentpunkte. Dies geschah in der Annahme, dass sich mit den Mehrerträgen von rund 9 Millionen Franken die neuen Lasten tragen lassen. Es zeigt sich aber, dass dem Kanton nach Abzug der bisher in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten im Umfang von 370 000 Franken bereits im Jahr 2023 Kosten in der Höhe von rund 11,2 Millionen Franken entstehen werden.

Pflege- und Betreuungskosten (in 1000 Fr.)

 

2023

2024

2025

2026

 

Personalaufwand

240

240

240

240

 

Sachaufwand

33

18

18

18

 

Rest-/Mitfinanzierung stationäre und ambulante Leistungen

10’650

10’850

11’050

11’250

 

Beiträge an Kurse und Bezugspersonen

300

720

750

780

 

Beiträge an Organisationen

310

310

310

310

 

Beiträge an subsidiäre Soforthilfemassnahmen

50

50

50

50

 

Total

11’583

12’188

12’418

12’648

 

abzüglich bisherige Kosten

-370

-370

-370

-370

 

Neue Kosten

11’213

11’818

12’048

12’278

 

Gesetzliche Grundlagen ab 1. Januar 2023

 

 

 

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