Pflegegesetz erfordert Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen

Der Regierungsrat passt die kantonale Ergänzungsleistungsverordnung dem Pflege- und Betreuungsgesetz an, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Er ersucht beim Bund um die Genehmigung der Änderungen.



Das neue Pflege- und Betreuungsgesetz erfordert Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen • (Foto: iStock)
Das neue Pflege- und Betreuungsgesetz erfordert Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen • (Foto: iStock)

Die Verantwortung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wurden zum Jahreswechsel kantonalisiert. Das bedeutet, dass die Verantwortung und Finanzierung von den Gemeinden auf den Kanton übergegangen ist und das kantonale Pflege- und Betreuungsgesetz (PBG) per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt wurde. Damit, wie im Gesetz vorgesehen, die Vergütung von neuen Formen der Betreuungsleistung möglich ist und um mögliche Doppelzahlungen zu verhindern, muss die kantonale Ergänzungsleistungsverordnung (KELV) auf das PBG abgestimmt werden.

Ergänzungsleistungen festlegen

Neu werden die anrechenbaren Maximalbeiträge der Ergänzungsleistungen (EL) für jede Alters- und Pflegeeinrichtung festgelegt. Die Festlegung der Beiträge richtet sich nach den geltenden Tarifen, welche einigen kostentreibenden Faktoren wie Teuerung, Fachkräftemangel oder demografische Lage ausgesetzt sind. Die Ausgestaltung der Beiträge richtet sich demnach vermehrt nach den tatsächlich entstehenden Kosten und nicht mehr als Anpassung auf die ausgewiesenen Kosten des Vorjahres.

Neue ambulante Angebote ermöglichen

Die Langzeitpflege ist agil und es entstehen neue ambulante Angebote, welche nicht durch die Pflege- und Betreuungsgesetzgebung erfasst sind. Als Beispiel kann der Pilotversuch «Pro Senectute gut betreut» genannt werden. Dabei werden seit dem 1. Januar 2022 Hauthalshilfeangebote angeboten. Diese Dienstleistungen in den Bereichen Begleitung und Betreuung entsprechen dem angestrebten Grundsatz «ambulant vor stationär». Es wird mit einer Zunahme der Nachfrage gerechnet. Damit die anfallenden Kosten nicht unbegrenzt übernommen werden müssen, werden mit der Verordnungsvorlage entsprechende Höchstbeträge festgelegt.

Durch diese Verordnungsänderung ist mit zusätzlichen jährlichen Mehrkosten von rund zwei Millionen Franken zu rechnen. Bereits durch die Umsetzung des PBG fallen beträchtliche Mehrkosten für den Kanton an (siehe Medienmitteilung vom 29.11.2022). Der Regierungsrat setzt die KELV rückwirkend per 1. Januar 2023 in Kraft.