Im Oktober 2019 beschloss der Landrat einen Verpflichtungskredit über maximal 800 000 Franken für den Pilotbetrieb von Hospizbetten während vier Jahren im Alters- und Pflegeheim Salem in Ennenda. Der Regierungsrat legt nun die dazu notwendige Leistungsvereinbarung vor. Diese regelt mit der Bethesda Alterszentren AG den Pilotbetrieb von drei Hospizbetten im Alters- und Pflegeheim Salem in Ennenda während vier Jahren. Sie definiert die Leistungen und Qualitätsanforderungen und klärt die Finanzierung sowie die Berichterstattung. Die Leistungsvereinbarung tritt auf den 1. August 2020 in Kraft und gilt bis am 31. Juli 2024.
Lebensqualität für Sterbende
Ein stationäres Hospiz nimmt Patientinnen und Patienten in ihrer letzten Lebensphase auf, wenn die Behandlung in einem Spital nicht mehr notwendig und die Betreuung zu Hause oder in einem Pflegeheim nicht möglich ist. Ziel stationärer oder teilstationärer Hospizarbeit ist es, in Ergänzung zur rein palliativ-medizinischen Behandlung im Spital eine Pflege und Betreuung anzubieten, welche die Lebensqualität der sterbenden Menschen verbessert und ihre Würde nicht antastet. Für die Patientinnen und Patienten soll dabei neben der Behandlung der körperlichen Beschwerden (Schmerztherapie, Symptomkontrolle) auch die Linderung der mit dem Krankheitsprozess verbundenen psychischen Leiden unter Berücksichtigung sozialer und ethischer Gesichtspunkte im Zentrum stehen. In Ergänzung zu speziellen Qualitätsanforderungen an das Personal müssen stationäre Hospize deshalb über eine besondere Ausstattung verfügen, die eine palliativ-medizinische, palliativ-pflegerische, soziale und geistig-seelische Versorgung gewährleistet bzw. unterstützt.
Finanzierung
Das Altersheim Salem hat die von ihr erbrachten Leistungen nach den drei Leistungsbereichen Pflege, Betreuung und Pension getrennt auszuweisen und grundsätzlich nach den Vorgaben der Pflegefinanzierung den Patientinnen und Patienten (Pension, Betreuung und Kostenbeteiligung an der Pflege), den Krankenversichern (Pflegebeitrag) sowie den Gemeinden (Restfinanzierung Pflegekosten) in Rechnung zu stellen. Die Einrichtung hält sich dabei an die vom Departement Volkswirtschaft und Inneres genehmigten Tarife.
Änderung der Ergänzungsleistungsverordnung
Zusammen mit der Genehmigung der Leistungsvereinbarung genehmigt der Regierungsrat zudem einer Anpassung der Ergänzungsleistungs-Verordnung. Da das Hospizangebot hinsichtlich der Leistungen und damit verbunden auch der Tarife nicht mit einem regulären Alters- und Pflegeheim verglichen werden kann, sind für dieses Angebot in der Ergänzungsleistungs-Verordnung spezifische maximale tägliche EL-Beiträge für die Pension und Betreuung vorgesehen. Würden für das Hospizangebot keine spezifischen Ergänzungsleistungs-Beiträge festgesetzt, müsste die Wohnsitzgemeinde bei sämtlichen Ergänzungsleistungs-Bezügern ungedeckte Heimkosten übernehmen. Diese Kostenüberwälzung entspricht aber nicht dem Ziel des Pilotbetriebs.
Sollte sich in der Pilotphase zeigen, dass tatsächlich nur ein geringer Bedarf besteht, könnte als Alternative eine Subjektfinanzierung geprüft werden: Anstatt an eine Institution leistet der Kanton dabei einen direkten Beitrag an die Hospizpatienten, die sich eine geeignete Institution selber aussuchen können.