Postulat «Axpo-Aktionärsbindungsvertrag»

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Postulat der SP-Fraktion «Axpo-Aktionärsbindungsvertrag» zu überweisen.



Postulat „Axpo-Aktionärsbindungsvertrag“ der SP Kanton Glarus (Archivbild; e.huber)
Postulat „Axpo-Aktionärsbindungsvertrag“ der SP Kanton Glarus (Archivbild; e.huber)

Ausgangslage

Ende Juni 2018 reichte die SP-Fraktion das Postulat «Axpo-Aktionärsbindungsvertrag» ein. Sie fordert, dass der Regierungsrat den Landrat laufend über die Verhandlungen zur Ausarbeitung des Axpo-Aktionärsbindungsvertrags informiert und rechtzeitig ein Vernehmlassungsverfahren bzw. eine Anhörung des Landrates durchführt. Zudem fordert sie, dass der Regierungsrat aufzeigt, wie parlamentarische Oberaufsichtsaufgaben sowie parlamentarische und direktdemokratische Mitwirkungsrechte im Aktionärsbindungsvertrag verankert werden können.

Stellungnahme des Regierungsrates

Das vorliegende Postulat steht im Zusammenhang mit der Ablösung des sogenannten NOK-Gründungsvertrags von 1914 durch einen Aktionärsbindungsvertrag. Im Kanton Aargau wurde ein praktisch wortgleiches Postulat Anfang Juni 2018 eingereicht und Mitte November 2018 vom Grossen Rat des Kantons Aargau überwiesen. 

Mit dem Stromversorgungsgesetz hat sich die Schweizer Strommarktordnung grundlegend verändert. Der NOK-Gründungsvertrag der Eignerkantone der heutigen Axpo Holding AG (Axpo) ist nicht mehr zeitgemäss. Die Aufgabenteilung zwischen der Axpo und den Kantonswerken hat sich mit der Öffnung des Strommarktes verändert. Die Eignerkantone und die Kantonswerke haben sich deshalb im Juni 2016 grundsätzlich auf eine Ablösung des NOK-Gründungsvertrags geeinigt. Das Verhältnis unter den Aktionären und gegenüber der Axpo soll neu in einem Aktionärsbindungsvertrag (ABV) und einer Eignerstrategie festgelegt werden. Zudem sollen die Statuten an die neuen Verhältnisse angepasst werden. Der Aktionärsbindungsvertrag regelt unter anderem generelle aktionärsrechtliche Grundsätze wie Grösse und Zusammensetzung des Verwaltungsrates, Rechte und Pflichten bei Veräusserungen und befristete Veräusserungsverbote.

Im Energiegesetz (EnG) sind die Kompetenzen von Regierungsrat und Landrat bei Änderungen oder der Aufhebung des NOK-Gründungsvertrags festgehalten. Zuständig für einen Beschluss über die Aufhebung des NOK-Gründungsvertrags ist abschliessend der Landrat. In Abweichung zum verfassungsmässigen Grundsatz, wonach der Regierungsrat für die Verwaltung des Kantonsvermögens (Art. 100 KV) – und damit auch für die Wahrnehmung der mit Beteiligungen im Finanzvermögen verbundenen Aktionärsrechte – zuständig ist. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dass dem Parlament im Rahmen der Beratungen über die Aufhebung des NOK-Gründungsvertrags auch die sie ersetzenden Dokumente, namentlich der Aktionärsbindungsvertrag, die Eignerstrategie und die Statuten vorgelegt werden. Letztlich obliegt es dem Landrat, zu entscheiden, ob er den NOK-Grün­dungsvertrag aufheben und damit implizit dem Aktionärsbindungsvertrag zustimmen möchte oder nicht. Im Hinblick auf den Übergang vom Gründungsvertrag zu einem Aktionärsbindungsvertrag ist zudem eine Änderung von Artikel 63 EnG zu prüfen. Eine allfällige neue Regelung müsste analog zu den anderen, teilweise wesentlich bedeutsameren Beteiligungen des Kantons (insbesondere Glarner Kantonalbank und Kantonsspital Glarus), bei denen der Regierungsrat die Aktionärsrechte wahrnimmt, gefunden und dem Landrat vorgelegt werden.

Die Postulanten begründen, dass der Aktionärsbindungsvertrag erhebliche finanzielle Risiken für die Kantone berge. Dieses Risiko ist allerdings überschaubar. Die Axpo Holding AG ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft. Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Im Falle des Gesellschaftskonkurses verlieren die Aktionäre folglich höchstens ihren Anteil am Aktienkapital. Der Kanton Glarus hält an der Gesellschaft eine Beteiligung von 1,747 Prozent, was 646 332 Aktien mit einem Nennwert von zehn Franken entspricht. Der entsprechende Gesamtnennwert von 6 463 320 Franken entspricht auch dem Bilanzwert per 31. Dezember 2017 und dem maximalen Verlustrisiko.

Der Regierungsrat wird die nächsten Schritte koordiniert mit den anderen Aktionären in die Wege leiten. Die Vernehmlassung zur Ablösung des NOK-Gründungsvertrags durch einen Aktionärsbindungsvertrag hat bereits stattgefunden und wurde durch den Regierungsrat Mitte August 2018 beantwortet. Der Regierungsrat hat insbesondere den Vorbehalt geäussert, dass eine Ablösung des NOK-Gründungsvertrags dem Landrat erst vorgelegt wird, wenn das Klageverfahren betreffend Pumpspeicherwerk Limmern rechtsverbindlich geklärt ist.