Am 25. September 2019 reichten Landrat Fridolin Staub, Bilten, und Unterzeichnende das Postulat «Prüfung von im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten bei Baugesuchen» ein. Eine Anpassung des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) sei zu prüfen, damit im Grundbuch eingetragene privatrechtliche Dienstbarkeiten im Rahmen von Baugesuchen durch die Baubewilligungsbehörde geprüft werden.
Dienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Rechte an einer Sache, die dem Berechtigten erlauben, die Sache in bestimmter Hinsicht zu gebrauchen und zu nutzen. Typischer Inhalt jeder Dienstbarkeit ist – aus der Sicht des Belasteten – ein Dulden oder Unterlassen. So können Dienstbarkeiten sehr verschiedene Inhalte haben, wie etwa Wegrechte, Baurechte oder Bauverbote. Die Dienstbarkeit wird vertraglich begründet und öffentlich beurkundet. Eigentumsbeschränkungen können aber auch gestützt auf das öffentliche Recht erfolgen. Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe verfügt gegenüber dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder auferlegt ihm eine grundstücksbezogene Pflicht. Diese wird im Grundbuch angemerkt.
Gemäss Verordnung über den Vollzug der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung hat das Baugesuch alle Unterlagen zu enthalten, welche zur sachgemässen Beurteilung des Bauvorhabens notwendig sind. Diese Unterlagen bestehen grundsätzlich aus einem aktuellen Grundbuchauszug, Plänen, Beschrieben und Berichten. Der Grundbuchauszug dient einerseits der Abklärung der Eigentumsverhältnisse bzw. ob der Gesuchsteller zur Einreichung des Baugesuchs berechtigt ist. Dem Grundbuchauszug kann aber auch entnommen werden, welche Eigentumsbeschränkungen zugunsten oder zulasten des betroffenen Grundstücks bestehen. Nur im Zusammenhang mit der Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften ist seit 2018 im Raumentwicklungs- und Baugesetz ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Baubewilligungsbehörde zu prüfen hat, ob eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit vorliegt.
Mit der Baubewilligung wird festgestellt, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Die Einhaltung zivilrechtlicher Vorschriften und Vereinbarungen ist dagegen in der Regel nicht zu prüfen. Die aus dem Grundbuchauszug ersichtlichen Eintragungen sollten aber von der Baubewilligungsbehörde daraufhin kontrolliert werden, ob sie für das Baubewilligungsverfahren relevant sind und damit beachtet werden müssen. Die Baubewilligungsbehörden im Kanton Glarus sind aber weder verpflichtet noch berechtigt, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens privatrechtliche Dienstbarkeiten zu prüfen. Baupolizeilich nicht relevante private Rechte werden von der Bewilligungsbehörde nicht beurteilt. Die Verletzung privater Rechte ist auf zivilrechtlichem Weg geltend zu machen.
Gemäss Regierungsrat weist der im Postulat geschilderte Fall eher auf eine Vollzugsthematik hin als auf ein im RBG zu normierendes Problem. Allerdings ist auf die Landsgemeinde 2022 bereits eine Motion gleicher Thematik hängig. Im Zuge dieser Arbeiten kann das Anliegen des Postulats näher geprüft werden kann.