Prämienverbilligung (IPV) 2010

Für die Berechnung und Ausrichtung der individuellen Prämienverbilligung 2010 ist die Kantonale Steuerverwaltung zuständig.

Der Anspruch auf Prämienverbilligung wird grundsätzlich von Amtes wegen ermittelt und ausgerichtet. Es werden deshalb keine Anmeldeformulare versandt, da keine Anmeldung mehr erforderlich ist.

 



Der Anspruch auf Prämienverbilligung wird grundsätzlich von Amtes wegen ermittelt und ausgerichtet (Bild: jhuber)
Der Anspruch auf Prämienverbilligung wird grundsätzlich von Amtes wegen ermittelt und ausgerichtet (Bild: jhuber)

Der Anspruch auf Prämienverbilligung wird aufgrund der vorhandenen Daten durch die Kantonale Steuerverwaltung berechnet und bis spätestens Ende April 2010 verfügt. Die Prämienverbilligung wird mit den geschuldeten Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet. Die Auszahlung eines allfälligen Überschusses erfolgt bargeldlos und an eine schweizerische Zahladresse.

Die anspruchsberechtigte Person kann die Auszahlung der vollen Prämienverbilli-gung an sich ver-langen, wenn sie nachweist, dass sie der Zahlung der Prämien bis zum Zeitpunkt des Antrages auf Auszahlung der Prämienverbilligung lückenlos nachgekommen ist. Ein entsprechendes Gesuch ist mit den nötigen Belegen bis Ende Februar 2010 bei der Kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

Anspruch auf Prämienverbilligung

Der Anspruch auf Prämienverbilligung wird von Amtes wegen geprüft für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, sofern sie
− am 1. Januar 2010 den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Glarus haben
− die Steuererklärung 2008 eingereicht haben
− an eine vom Bund anerkannte Krankenkasse Prämien bezahlen
Einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung haben auch junge Erwachsene in Erstausbildung, welche ihren Unterhalt zur Hauptsache selbständig bestreiten.

Keinen selbständigen Anspruch auf Prämienverbilligung haben junge Erwachsene in einer Erstausbil-dung, sofern deren Unterhalt zur Hauptsache durch die Eltern bestritten wird. Für diese Personen können die Eltern einen Gesamtanspruch geltend machen.

Zur Abklärung, ob ein eigener Anspruch oder ein Gesamtanspruch besteht, wird jungen Erwachsenen ein Fragebogen zugestellt. Junge Erwachsene in Erstausbildung, die einen selbständigen Anspruch geltend machen, haben mit dem Fragebogen sämtliche Unterlagen über die erzielten Einkünfte des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres einzureichen.

Für anrechenbare Einkommen unterhalb eines vom Regierungsrat festgelegten Grenzbetrages wer-den die Prämien von Kindern und Jugendlichen in Ausbildung um mindestens die Hälfte der jeweiligen Richtprämie verbilligt.

Die Grenzbeträge wurden vom Regierungsrat wie folgt festgesetzt:

Alleinstehende: Fr. 50'000.- Verheiratete: Fr. 60'000.-.

(vorbehältlich Aenderungen durch Landratsbeschluss)

Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben
− Personen, welche erst nach dem 1. Januar 2010 in den Kanton zugezogen sind;
− Quellensteuerpflichtige Personen, die keine fremdenpolizeiliche Jahresaufenthaltsbewilligung haben;
− Personen, die nicht dem Versicherungsobligatorium unterliegen.
− Unterstützungsbedürftige Asylsuchende und unterstützungsbedürftige, vorläufig aufgenommene Ausländer ohne Flüchtlingseigenschaft.
Jahresrichtprämien

Die Jahresrichtprämien 2010 betragen
− Fr. 3’565.— für Erwachsene
− Fr. 2’940.— für junge Erwachsene (Jahrgänge 1985 - 1991)
− Fr. 840.— für Kinder (Jahrgang 1992 und jünger)
Die Summe der Richtprämien der gemeinsam besteuerten Personen ergibt die massgebende Jahres-richtprämie.

Die massgebende Jahresprämie wird verbilligt, wenn sie den vom Landrat je nach Einkommenshöhe festgelegten Selbstbehalt übersteigt.

Selbstbehalt

Die Selbstbehalte 2010 wurden vom Landrat wie folgt festgelegt:
− Anrechenbares Einkommen bis Fr. 40’000.— 9 %
− Anrechenbares Einkommen bis Fr. 50’000.— 10 %
− Anrechenbares Einkommen bis Fr. 60’000.— 11 %
− Anrechenbares Einkommen bis Fr. 70’000.— 12 %
− Anrechenbares Einkommen bis Fr. 80’000.— 13 %
− Anrechenbares Einkommen über Fr. 80’000.— 14 %
(vorbehältlich Aenderungen durch Landratsbeschluss)
Anmeldung im ausserordentlichen Verfahren

Das ausserordentliche Verfahren kommt zur Anwendung:
• bei erheblicher Veränderung (um mehr als 30%) der wirtschaftlichen Verhältnisse im Auszah-lungsjahr;
• bei erheblicher Veränderung der persönlichen und familiären Verhältnisse im Auszahlungs-jahr;
• bei Personen, für die keine massgebenden Steuerdaten vorhanden sind.

Allfällige Ansprüche sind bis am 31.12. des Anspruchsjahres mittels eines von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellten Formulars geltend zu machen. Die rückwirkende Geltendmachung eines Anspruchs zu einem späteren Zeitpunkt ist ausgeschlossen.

BezügerInnen von Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen

− Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) wird die Prämienverbilligung mo-natlich mit der EL ausbezahlt.
− Für Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfeleistungen wird die Prämienverbilligung über das kantonale Sozialamt abgewickelt.

Auskünfte

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die zuständigen Sachbearbeiter der Kantonalen Steuerverwaltung Glarus zur Verfügung:
− Telefon 055 646 61 65 (Direktwahl Herr Martin Heer)
− Telefon 055 646 61 75 (Direktwahl Frau Barbara Bertini)