Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Beschluss des Landrates eine Verletzung des Stimmrechts darstelle, weil dieser einen Landsgemeindebeschluss von 2018 verletze. Gegenstand der Beschwerde ist die Auslegung des Begriffs «Opfersymmetrie». Der Landsgemeindebeschluss forderte eine solche im Zusammenhang mit der Sanierung der Bilanz der betroffenen Gesellschaften.
Das Bundesgericht ist zuständig
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürgerschaft. Wird mit einer Beschwerde geltend gemacht, ein Beschluss eines Kantonsparlaments (vorliegend Landrat) verletze das Stimmrecht des Beschwerdeführers und sieht das kantonale Recht kein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss vor, steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen.