In der Schweiz werden die Einkünfte von Arbeitnehmenden in der Regel basierend auf der eingereichten Steuererklärung besteuert. Die Quellensteuer dagegen wird direkt vom Lohn abgezogen. Diese Art Besteuerung gilt für alle ausländischen Arbeitnehmenden ohne Niederlassung (z.B. Aufenthaltsbewilligung B). Ihre Arbeitgeber gelten als Schuldner der steuerbaren Leistung. Sie sind für die korrekte Abrechnung und Ablieferung der geschuldeten Steuerbeträge verantwortlich und übernehmen somit wichtige Aufgaben im Quellensteuer-Verfahren.
Für ihre Mitwirkung erhalten die Arbeitgeber eine Bezugsprovision. Im Kanton Glarus ist der Regierungsrat für die Festsetzung der Bezugsprovision zuständig. Diese beträgt zurzeit zwei Prozent. Nun hat der Regierungsrat den Beschluss über die Höhe der Bezugsprovision bei der Quellensteuer geändert. Die Bezugsprovision beträgt nur noch bei einer elektronischen Übermittlung der Quellensteuerabrechnung zwei Prozent des abgelieferten Steuerbetrages. Bei Übermittlung der Quellensteuerabrechnung auf Papier beträgt die Bezugsprovision neu ein Prozent des abgelieferten Steuerbetrages. Damit soll die mit dem Gesetz über die digitale Verwaltung eingeführte Verpflichtung zum digitalen Verkehr mit Behörden im Quellensteuerbereich umgesetzt werden. Die Änderungen treten per 1. Januar 2025 in Kraft.




