Regierung wartet Beschwerdefrist ab

Der Regierungsrat behandelte an seiner heutigen Sitzung das Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend Landratswahlen 2010 im Wahlkreis Glarus Nord. Bis zu seiner endgültigen Entscheidung wartet er die Beschwerdefrist von 30 Tagen ab.



Der Regierungsrat wird seinen Entscheid erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen fällen. (Archivbild: ehuber)
Der Regierungsrat wird seinen Entscheid erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen fällen. (Archivbild: ehuber)

Bei der Prüfung einer Beschwerde gegen das Ergebnis der Landratswahlen im Wahlkreis Glarus Nord ergab ein Schriftgutachten, dass möglicherweise bei rund einem Fünftel der handschriftlich geänderten Wahlzettel unerlaubte Mehrfachausfüllungen durch jeweils eine Person vorliegen. In Berücksichtigung von Unklarheiten der damals geltenden Regelung zur Stellvertretung gelangte der Regierungsrat zum Schluss, dass bei Mehrfachausfüllungen durch eine Person Ungültigkeit ab dem vierten Wahlzettel anzunehmen sei. Nachdem ein ergänzendes Schriftgutachten die Mehrfachausfüllungen mit dem erforderlichen Beweisgrad festgestellt hatte, nahm der Regierungsrat eine entsprechende Korrektur des Wahlergebnisses vor. Danach ergab sich die Verschiebung von einem Landratssitz zulasten der SVP und zugunsten der FDP. Diesen Entscheid focht die SVP Glarus Nord beim Verwaltungsgericht an.

Inhalt des Verwaltungsgerichtsurteils

Das Verwaltungsgericht hat den regierungsrätlichen Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen. Sein Urteil weist den Regierungsrat an, darüber zu entscheiden, ob die festgestellten Unregelmässigkeiten eine Aufhebung und Wiederholung des Wahlgangs vom
30. Mai 2010 im Wahlkreis Glarus Nord erfordern oder ob darauf aufgrund der gegebenen Umstände zu verzichten ist.

Die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides erfolgt weder wegen der darin enthaltenen Tatsachenfeststellungen noch wegen der regierungsrätlichen Auslegung des Abstimmungsgesetzes. Vielmehr gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Regierungsrat vorgenommene Neuberechnung kein korrektes Wahlergebnis garantiere; dies unter anderem mit dem Hinweis auf möglicherweise unentdeckt gebliebene Unregelmässigkeiten. Der Regierungsrat seinerseits war sich in seinem Entscheid bewusst, dass wahrscheinlich nicht alle Unkorrektheiten entdeckt worden sind, beispielsweise mögliche Mehrfachstimmabgaben bei den nicht handschriftlich geänderten Wahlzetteln; er ging jedoch davon aus, dass die obere Wahlbehörde verpflichtet sei, wenigstens die mit vertretbarem Aufwand feststellbaren Unregelmässigkeiten zu korrigieren, zumal Wahlergebnisse angesichts der Vielzahl möglicher Fehlerquellen ohnehin keine arithmetisch exakte Grösse darstellen.

Weiteres Vorgehen des Regierungsrates

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Rückweisung an den Regierungsrat bedeutet, dass das Verfahren nicht abgeschlossen ist. Vielmehr muss der Regierungsrat eine Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts vornehmen. Nachdem das Verwaltungsgericht die Korrektur des Wahlergebnisses aufgrund der festgestellten Unregelmässigkeiten als nicht gangbar betrachtet, bleiben die zwei von ihm genannten Möglichkeiten. Die eine besteht in der Aufhebung und Wiederholung des Wahlgangs im Wahlkreis Glarus Nord, die andere in der Beibehaltung des amtlichen Ergebnisses vom 30. Mai 2010 trotz der festgestellten Unregelmässigkeiten. Der Regierungsrat hält eine solche Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten für unbefriedigend, dies auch im Hinblick auf die künftige Sanktionierung von unkorrektem Abstimmungsverhalten. Indessen wird er seinen Entscheid nach Massgabe des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu treffen haben, wenn dieses nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen Rechtskraft erlangt.