Regierungsrat beantwortet Interpellation der SVP zum Beschaffungswesen

Der Regierungsrat beantwortet eine Interpellation der SVP-Landratsfraktion zum Stand der Umsetzung der Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) im Kanton Glarus.



Medienmitteilung von der Regierungsratssitzung vom 02. Juni (Bild: keystone)
Medienmitteilung von der Regierungsratssitzung vom 02. Juni (Bild: keystone)

Am 25. Februar 2020 reichte die SVP-Landratsfraktion die Interpellation «Umsetzung der Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) im Kanton Glarus» ein. Der Regierungsrat nimmt dazu Stellung.

Die Revision des Übereinkommens der Welthandelsorganisation (WTO) vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen erfordert Anpassungen im Bundesrecht und im kantonalen Recht. Wie die Interpellanten richtig festhalten, fordern zudem verschiedene Wirtschaftsverbände seit Jahren eine Harmonisierung zwischen dem öffentlichen Beschaffungsrecht des Bundes und der Kantone. Bund und Kantone sind deshalb übereingekommen, die internationalen Vorgaben im Rahmen ihrer Gesetzgebungen zu harmonisieren. Dazu haben Bund und Kantone gemeinsam den Entwurf des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) sowie die revidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) erarbeitet.

Die IVöB 2019 wurde in Abstimmung mit dem BöB neu strukturiert und sprachlich überarbeitet. Bewährte Regelungskonzepte werden beibehalten, neue Begriffsdefinitionen eingeführt und diverse Bestimmungen in die Vereinbarung integriert. Die wenigen Abweichungen zwischen der IVöB und dem BöB sind hauptsächlich bedingt durch übergeordnete gesetzliche Vorgaben, welche die Kantone und der Bund bei ihrer Gesetzgebung einhalten müssen. So werden beispielsweise die Kantone aufgrund der Vorgaben im Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) weiterhin das sogenannte Herkunftsortprinzip anwenden, während für den Bund das Leistungsortsprinzip massgeblich ist. Nach der Verabschiedung des BöB durch das Parlament hat das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) im November 2019 die revidierte IVöB bereinigt und einstimmig genehmigt.

Beantwortung der einzelnen Fragen

Welche Auswirkungen haben die Entscheide auf eidgenössischer Ebene nun auf den Kanton Glarus?

Die Rechtserlasse wurden gemeinsam erarbeitet und soweit wie möglich harmonisiert. Wo dies möglich war, wurden Änderungen aus der parlamentarischen Debatte des Bundesgesetzes auch in die IVöB 2019 übernommen. Einzelne Differenzen bleiben. Die Harmonisierung ist allerdings sehr weitgehend und ein grosser Schritt.

Wie werden entsprechende Entscheide im Kanton Glarus umgesetzt?

Die Sonderplenarversammlung der InöB war der Startschuss für die Ratifizierungsprozesse in den Kantonen. Diese werden in eigenständigen kantonalen Gesetzgebungsverfahren den Beitritt zum Konkordat in die Wege leiten und so die IVöB 2019 in ihr kantonales Recht übernehmen können. Zuständig ist im Kanton Glarus die Landsgemeinde (wie letztmals 2009). Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Die IVöB 2019 gilt nur für jene Kantone, die ihr beigetreten sind.

Welcher Zeitrahmen erscheint für den Regierungsrat für allfällige Umsetzungsvorhaben auf kantonaler Ebene realistisch?

Erste Beitritte werden ab Ende 2020 erwartet. Auf der Website der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) ist eine Karte aufgeschaltet, die über den Stand der Beitritte der einzelnen Kantone informiert. Aktuell hat erst der Kanton Bern das Beitrittsverfahren eingeleitet. Mit der Legislaturplanung 2019–2022 wurde die Vorlage als Gesetzgebungsprojekt angekündigt. Der Kanton Glarus wirkt darauf hin, dass die Unterlagen zeitnah zur Verfügung stehen. Zurzeit werden verschiedene Unterlagen und Instrumente erarbeitet, die den Kantonen bei der Umsetzung helfen, beispielsweise ein gemeinsamer Beschaffungsleitfaden für Bund, Kantone, Städte und Gemeinden. Für den Kanton Glarus wäre es zweckmässig, insbesondere die Erstellung des Beschaffungsleitfadens abzuwarten, damit er bei der Einführung auf diesen Leitfaden abstellen kann.