Regierungsrat erachtet gekürzte Sozialhilfe für Ausländer als problematisch

Der Bundesrat möchte das Ausländer- und Integrationsgesetz ändern und Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten einschränken. Dies bezeichnet der Regierungsrat als ungerecht.



Mitteilung vom Glarner Regierungsrat (zvg)
Mitteilung vom Glarner Regierungsrat (zvg)

Der Bundesrat schickt ein Massnahmenpaket in die Vernehmlassung, das die Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten einschränken und so den Anstieg der Ausgaben in diesem Bereich reduzieren soll. Der Kanton Glarus weist in seiner Vernehmlassungsantwort darauf hin, dass sich in der Sozialhilfe die Höhe der Unterstützungsleistungen am Bedarf und nicht an der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz bemisst. Es wird eine Ungleichbehandlung einer bestimmten Personengruppe geschaffen, wenn diese während einiger Jahre weniger Unterstützung erhält, weil sie aus dem Ausland zugereist ist.

Massnahmen tragen nicht zu besserer Integration bei

Eine Verknappung der Mittel wirkt sich nach Auffassung des Glarner Regierungsrates negativ auf die Integrationsbemühungen aus. Mit einem verminderten Grundbedarf wird die soziale Teilhabe an der Gesellschaft erschwert, was sich gerade bei Familien, die über den Familiennachzug in die Schweiz gekommen sind, integrationshemmend auswirken kann.

Begrüsst wird hingegen, dass bei der Bewertung der Integrationskriterien im Zusammenhang mit einem Härtefallgesuch neu auch das Absolvieren einer Aus- oder Weiterbildung berücksichtigt wird. Der Kanton Glarus engagiert sich in diesem Bereich stark und weist in diesem Zusammenhang mit der Integrationsvorlehre (INVOL) einen Erfolg aus.

Nicht verfassungskonform

Der Bund überschreitet nach Auffassung des Regierungsrates seine verfassungsmässigen Kompetenzen, wenn er die Sozialhilfe für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung in den ersten drei Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz einschränkt. Er würde auf Kosten der Kantone die Kompetenz zur Ausrichtung von Sozialhilfe für eine bestimmte Personengruppe zeitlich beschränkt an sich ziehen. Bis anhin lag die Regelung der Sozialhilfe in der Kompetenz der Kantone, was sich bewährt hat. Mit der vorgeschlagenen Lösung verstösst der Bund ohne Not gegen das Subsidiaritätsprinzip.