Am 16. März 2020 stufte der Bundesrat die Situation in der Schweiz aufgrund der Coronavirus-Pandemie als «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz ein. Er ordnete für die ganze Schweiz einheitliche Massnahmen an.
Ausnahmeregelungen auf kantonaler Ebene
Der Regierungsrat des Kantons Glarus erliess am 31. März 2020 eine kantonale COVID-19-Verordnung. Diese fasste die Massnahmen und Ausnahmeregelungen zur Bekämpfung des Coronavirus und dessen Auswirkungen im Kanton Glarus zusammen. Bereits Mitte März setzte der Regierungsrat zur Bewältigung der Notlage die Kantonale Führungsorganisation (KFO) ein, sagte die Durchführung der Näfelser Fahrt 2020 ab und verschob die Landsgemeinde 2020. Gestützt auf die Arbeit einer Task Force schnürte er zudem ein Hilfspaket für die Glarner Wirtschaft. Zusätzlich stellte er je 150 000 Franken für Ausfallentschädigungen im Kulturbereich und für die Unterstützung von familienergänzender Kinderbetreuung bereit (alle Meldungen zum Coronavirus sind auf der Webseite des Kantons Glarus im Public Newsroom publiziert).
Im Zuge der Lockerungen auf Bundesebene nahm der Regierungsrat per 11. Mai 2020 ebenfalls erste Lockerungen im eigenen Zuständigkeitsbereich vor. So lockerte er die Besuchseinschränkungen für Spitäler, Alters- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Die Schalter der Kantonalen Verwaltungen wurden wieder geöffnet.
Befristetes Notverordnungsrecht
Bundes- und Regierungsrat stützten sich bei der Anordnung ihrer Massnahmen vorwiegend auf das Notverordnungsrecht. Die getroffenen Massnahmen sind befristet und müssen dem Landrat «sobald als möglich» vorgelegt werden. Betreffen sie eine Regelung, die in die Kompetenz der Landsgemeinde fällt, so muss die «nächste Landsgemeinde» darüber entscheiden. Mit seiner Vorlage will der Regierungsrat seine notrechtlichen Massnahmen nun in den ordentlichen Rechtsetzungs- und Beschlussprozess überführen. Die Massnahmen sollen nach der gesetzlichen Kompetenzordnung durch den Landrat oder die nächste Landsgemeinde genehmigt werden.
Kanton trägt die Kosten
Die aufgrund der Coronavirus-Pandemie anfallenden direkten Kosten für Massnahmen gegenüber der Bevölkerung oder einzelnen Personen sind vom Kanton zu tragen, soweit sie nicht anderweitig gedeckt werden. Es handelt sich dabei um dringende sowie gesetzlich gebundene Ausgaben. Soweit dafür kein Budgetkredit vorhanden ist, kann der Regierungsrat Kreditüberschreitungen beschliessen.
Massnahmen in der Kompetenz der Landsgemeinde
Hilfspaket Wirtschaft
Der Regierungsrat beabsichtigte mit seinem Massnahmenpaket, die Funktionstüchtigkeit der lokalen Wirtschaft zu sichern und Liquiditätsengpässe bei Unternehmen zu verhindern. Alle betroffenen Unternehmen sollten Zugang zu einer Härtefallfinanzierung bekommen, komplementär zu derjenigen des Bundes. Die Finanzierung der Massnahmen sollte nicht zulasten der laufenden Rechnung gehen, zumal der Kanton in den letzten Jahren erhebliche Reserven gebildet hatte, um für solche Krisenzeiten gerüstet zu sein. Zur Finanzierung der Massnahmen wurden 2,5 Millionen Franken im Eigenkapital umgelagert.
Der Regierungsrat richtete einen kantonalen Fonds zur vorübergehenden Unterstützung von Selbstständigerwerbenden und von Einzelpersonen ein und äufnete diesen mit 2,5 Millionen Franken aus Steuerreserven. Zudem wurden zinsgünstige Kreditverbürgungen an Unternehmen im Umfang von maximal 10 Millionen Franken gewährt.
- Das erprobte Instrument der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wurde in der Coronavirus-Krise massiv ausgedehnt und auf neue Beschäftigtenkategorien angewandt. Bis jetzt wurden insgesamt 5,8 Millionen Franken KAE ausbezahlt. Seit dem Lockdown vom 16. März 2020 hat sich die Anzahl der Stellensuchenden im Kanton Glarus stetig erhöht. Ende Februar 2020 waren es 681 gemeldete Stellensuchende. Per 13. Mai 2020 waren 870 Personen ohne feste Anstellung (+189). Die betroffenen Branchen setzen sich zusammen aus der Produktion (23%), dem Gastrogewerbe und Tourismus (22%), dem Bau- und Baunebengewerbe (14%) sowie aus kaufmännischen Berufen (12%).
- Ein kantonaler Fonds zur Unterstützung Selbständigerwerbender hilft Kleinunternehmen, indem er unbürokratisch einen Beitrag leisten kann (einmalig 3500 – 6000 Fr.). Die wichtigsten Fixkosten wie Miete, Strom, Mobilität werden damit abgedeckt. Stand 13. Mai 2020 sind elf Anträge auf Soforthilfe im Gesamtumfang von 40 750 Franken eingegangen, welche alle bewilligt wurden.
- Bis zum 13. Mai 2020 sind keine Anträge um zinsgünstige Kreditverbürgungen eingegangen. Die Wirksamkeit dieses als Ergänzung zu den Covid-19-Krediten des Bundes gedachten Instruments kann deshalb noch nicht beurteilt werden.
Gemeindeversammlungen
Den Gemeinden wurde ausnahmsweise gestattet, ihre Rechnungen 2019 bis spätestens Mitte Dezember 2020 den Stimmberechtigten zur Abnahme zu unterbreiten. Die lediglich auf die Frühlingsgemeindeversammlung 2020 ausgerichtete Massnahme befreit die Gemeinden von der gesetzlichen Verpflichtung, ihre Rechnungen den Stimmberechtigten vor dem 30. Juni 2020 vorzulegen.
Verzicht auf Verzugszinsen für Kantons- und Gemeindesteuern
Im Rahmen des Hilfspakets Wirtschaft griff der Regierungsrat bundesrätliche Massnahmen im Steuerbereich auf und beschloss, dass natürliche und juristische Personen auch auf kantonaler Ebene die Möglichkeit haben, die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszinsen zahlen zu müssen. Entsprechend werden auch für die Kantons- und Gemeindesteuern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt.
Zahlungsfristen öffentliche Hand
Im Rahmen des Hilfspakets Wirtschaft griff der Regierungsrat auch diese bundesrätliche Massnahme auf. Um natürlichen und juristischen Personen Liquiditätspuffer zu ermöglichen, sollten Kanton und Gemeinden sowie die ihnen gehörenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Rechnungen möglichst umgehend, in der Regel innert 10 Tagen, bezahlen und bei Debitoren die Zahlungsfrist allgemein auf 120 Tage erstrecken. Ausgenommen von den längeren Zahlungsfristen sind Bussen, bei denen weiterhin die ordentlichen Zahlungsfristen von in der Regel 30 Tagen gelten. Sollte die Massnahme zu einem zusätzlichen Liquiditätsbedarf für die öffentliche Hand führen, kann sich diese aufgrund der aktuellen Situation auf dem Geldmarkt zu sehr vorteilhaften Konditionen mit Liquidität eindecken. Entsprechend sind höchstens geringe finanzielle Auswirkungen zu erwarten.
Massnahme im Kompetenzbereich des Landrats
Aussetzung Treffsicherheitsnachweis
Aufgrund der Vorgaben des Bundes blieben in allen Kantonen diejenigen Schiessanlagen, auf denen Jäger den Treffsicherheitsnachweis gemäss Jagdverordnung erbringen können, geschlossen. Um den ordentlichen Jagdbetrieb nicht einzuschränken, wird gemäss kantonaler COVID-19-Verordnung auf den Treffsicherheitsnachweis als Voraussetzung für die Jagdberechtigung verzichtet.