Nach der Auswertung der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung (s. Medienmitteilung vom 28. Mai 2025) legt der Regierungsrat dem Landrat den Entwurf zum Klimagesetz vor. Die Vorlage soll an der Landsgemeinde 2026 zur Abstimmung gelangen. Mit dem Klimagesetz werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um die 2022 in der Glarner Kantonsverfassung verankerte Verpflichtung von Kanton und Gemeinden zum Klimaschutz zu erfüllen und einen Beitrag zu den nationalen Netto-Null-Zielen bis 2050 zu leisten. Das Klimagesetz ist zudem die direkte Umsetzung der Motion «Kantonale Gesetzgebung zum Klimaschutz» von Marius Grossenbacher und Mitunterzeichnenden.
Das Klimagesetz ist behördenverbindlich
Das Gesetz orientiert sich am Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit. Es verpflichtet die kantonale und kommunale Verwaltung, spätestens bis 2050 das Netto-Null-Ziel zu erreichen. Hauptinstrumente sind ein kantonaler Klimaplan sowie kommunale Klimapläne, die konkrete Massnahmen, Zuständigkeiten und Finanzierungen festlegen. Sie sind behördenverbindlich und betreffen private Haushalte nicht direkt.
Personelle, ökologische und finanzielle Auswirkungen des Klimagesetzes sind schwer abschätzbar und hängen von den in den Klimaplänen konkretisierten Zielen und Massnahmen ab. Die für die Umsetzung des Klimagesetzes notwendigen zusätzlichen personellen Ressourcen bei Kanton und Gemeinden werden auf je 50–100 Stellenprozente geschätzt. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Klimagesetz der Landsgemeinde zur Zustimmung zu unterbreiten und die Motion «Kantonale Gesetzgebung zum Klimaschutz» als erfüllt abzuschreiben. Die Unterlagen sind unter in der Geschäftsdatenbank des Landrates publiziert.




