Die geltende Regelung schafft einen gut tarierten Ausgleich zwischen der möglichst uneingeschränkten Wählbarkeit in politische Behörden und dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Ebenso gefährden sie die Funktionsfähigkeit der kantonalen Schulen nicht. Der Verzicht auf die Unvereinbarkeit des Parlamentsmandats mit der Lehrtätigkeit an kantonalen Schulen entspricht zudem der Lösung der grossen Mehrheit der übrigen Deutschschweizer Kantone.
Ungleichbehandlung der Angestellten?
Die Motion will die Unvereinbarkeitsregelung beim Zugang zum Landrat, wie sie gemäss Artikel 28 des Personalgesetzes für die Kantonsangestellten gilt, auch für die vom Kanton entlöhnten Lehrpersonen angewendet sehen. Zur Begründung wird zusammenfassend ausgeführt, der Kanton wende dies nur für die kantonalen Angestellten im engeren Sinne an, nicht jedoch für die Lehrpersonen des Kantons. Damit würden die Mitarbeitenden des Kantons ungleich behandelt. Zudem werde das Prinzip der Gewaltentrennung bei der Bildung durchbrochen. Die personelle Gewaltentrennung solle die Unabhängigkeit von Parlament und Vollzug gewährleisten. Sie verhindere mögliche Befangenheiten durch die personelle Verflechtung von Landratsamt und kantonalem Anstellungsverhältnis. Dies gelte für alle Mitarbeitenden des Kantons gleichermassen.
Nähe zur Regierung ist wichtig
Der Kanton Glarus kennt wie zahlreiche andere Deutschschweizer Kantone eine differenzierte Zulassung von Verwaltungsangestellten zum Parlament. Diese Lösung ist durch Artikel 75 Absatz 1 der Kantonsverfassung vorgezeichnet. Dort heisst es, dass «die im Gesetz bezeichneten kantonalen Angestellten» dem Landrat nicht angehören können. Massgebend ist gemäss Personalgesetz die nach Funktion und Gehaltseinreihung bemessene Nähe zum Regierungsrat, vor allem von den höheren Kaderangestellten. Lehrpersonen stellen nach glarnerischem Recht eine eigene Kategorie von öffentlichen Bediensteten dar. Sie sind, auch wenn sie an kantonalen Schulen tätig sind, generell in den Landrat wählbar. Dies entspricht der Kantonsverfassung (Art. 75 Abs. 1), die den Begriff «Lehrpersonen» im Zusammenhang mit der Landrats-Unvereinbarkeit bewusst nicht aufführt. Die vom Verfassungs- und Gesetzgeber vorgenommene Ungleichbehandlung von Verwaltungsangestellten und Lehrpersonen beruht auf unterschiedlichen Gegebenheiten und entspricht damit dem Rechtsgleichheitsgebot.
Andere Hauptaufgabe
Unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung unterscheidet sich die Position der kantonalen Lehrpersonen massgeblich von denjenigen der nach dem Personalgesetz nicht in den Landrat wählbaren Verwaltungsangestellten. Zwar erfüllen auch Lehrpersonen gewisse Verwaltungsaufgaben. Ihre Hauptfunktion besteht aber in der Lehrtätigkeit. Dementsprechend haben kantonale Lehrpersonen, anders als Verwaltungsangestellte in höheren Positionen, kaum Einfluss auf die Vorlagen, welche der Regierungsrat dem Landrat unterbreitet. Auch bestehen zwischen der parlamentarischen Aufsicht über die Verwaltung und der vorwiegend pädagogischen Tätigkeit der kantonalen Lehrpersonen keine grossen Berührungspunkte.
Regierungsrat lehnt die SVP-Motion zur Unvereinbarkeitsregelung ab
Die Zulassung der an kantonalen Schulen tätigen Lehrpersonen zum Parlamentsamt ist mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar. Sie bewirkt keine Interessen- oder Loyalitätskonflikte, welche sich grundsätzlich von solchen anderer Mitglieder des Landrates unterscheiden. Deshalb beantragt der Regierungsrat dem Landrat, die Motion abzulehnen.