Regierungsrat lehnt Vorlage für Stiefkindadoption ab

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) führt bei den Kantonen eine Vernehmlassung über eine Änderung im Zivilgesetzbuch durch, mit der die Stiefkindadoption erleichtert werden soll. Der Glarner Regierungsrat lehnt die Vorlage ab.



Mitteilung vom Glarner Regierungsrat (zvg)
Mitteilung vom Glarner Regierungsrat (zvg)

Der Bundesrat wurde vom Parlament beauftragt, eine Revisionsvorlage des Adoptionsrechts vorzulegen. Diese muss den Situationen Rechnung tragen, in denen ein Kind mit einer privaten oder anonymen Samenspende oder weiteren im Ausland zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren gezeugt wurde und das ab dem Zeitpunkt der Geburt mit dem rechtlichen Elternteil und der adoptionswilligen Person zusammenlebt. Es soll die Dauer verkürzt werden, bis die Stiefkindadoption ausgesprochen wird und während der Zeit das Kind nicht vollumfänglich abgesichert ist, weil es nur einen rechtlichen Elternteil hat.

Regierungsrat: «Inkonsequent und rechtsungleich»

Der Glarner Regierungsrat lehnt die beabsichtigte Änderung des Zivilgesetzbuches aus fachlichen und rechtlichen Gründen ab. Die vorgeschlagenen Änderungen schaffen eine Rechtsungleichheit, sind in der gesetzlichen Systematik der Adoption nicht anschlussfähig und inkonsequent sowie schwierig umsetzbar.

Die erleichterte Stiefkindadoption ist rechtsungleich, weil sie gewisse Personen und Personengruppen gegenüber anderen gesetzlich bevorzugt. Denn auch bei klassischen Stiefkindadoptionen besteht ein grosses Bedürfnis der Eltern nach rechtlicher Absicherung der Kinder. Diese rechtliche Absicherung von Kindern sei ausserdem keine Frage des Adoptionsrechts, sondern müsse vielmehr im Abstammungsrecht und im Fortpflanzungsmedizingesetz geklärt werden.

Im Sinne einer kohärenten Gesetzgebung plädiert der Regierungsrat dafür, die Stiefkindadoption nicht wie vorgeschlagen zu revidieren, sondern die Revision des Abstammungsrechts zügig voranzutreiben. Dort sollen die unterschiedlichen Formen der Elternschaft beschrieben und Rechte und Pflichten geregelt werden, damit die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden. Der Verfassungsgeber muss sich dabei auch zwangsläufig Gedanken machen, ob an der Unzulässigkeit gewisser verbotener, aber in der Lebensrealität seit Längerem bestehenden Methoden festgehalten werden kann oder ob nicht Regelungen bezüglich Samenspenden für Alleinstehende und Konkubinatspaare sowie Leihmutterschaften zu treffen wären.