Regierungsrat möchte Altersgrenze für Exekutivbehörden nicht aufheben

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, eine Motion abzulehnen, die die Aufhebung der Höchstaltersgrenze für Regierungs- und Ständeräte sowie Richterinnen und Richter verlangt.



(Bild: sämi trümpy)
(Bild: sämi trümpy)

Am 13. Juni 2019 reichte die landrätliche Kommission Recht, Sicherheit und Justiz die Motion «Aufhebung der Höchstaltersgrenze für öffentliche Ämter» ein. Sie verlangt die Aufhebung der in der Kantonsverfassung verankerten Altersgrenze von 65 Jahren für Mitglieder des Regierungsrates, des Ständerates und für Richterinnen und Richter. Damit, so die Motionäre, werde den Stimmberechtigten dieser Altersgruppe das passive Wahlrecht für diese politische Ämter entzogen. Es müsse Sache des Stimmvolks sein, ob ein älteres Behördenmitglied gewählt werde. 

Regierungsrat spricht sich gegen eine Änderung aus

Der Regierungsrat bleibt bei seiner Grundhaltung, die er schon in seinem Bericht «Altersgrenzen für öffentliche Ämter» an den Landrat vom 4. Dezember 2018 festhielt. Die Glarner Höchstaltersgrenze für Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie Richterinnen und Richter hat sich nach Ansicht des Regierungsrates bewährt. Sie beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Die Vorschrift wurde an der Landsgemeinde 1988 in den Verfassungstext aufgenommen, auf Antrag eines Bürgers und gegen den Willen von Regierungs- und Landrat. Gleichzeitig lehnte die Landsgemeinde eine ebenfalls beantragte Amtszeitbeschränkung ab. In der Folge wurde über eine «Altersguillotine» auch an den Landsgemeinden der Jahre 1989 und 2000 diskutiert. Dabei ging es um die Belastbarkeit bei der Ausübung der Behördentätigkeit, das Verharren in einem öffentlichen Amt («Sesselkleben»), die Chancen einer regelmässigen Erneuerung von Gremien, welche zementierten Machtpositionen entgegengewirke und verhärtete Fronten in schwierigen Dossiers lösen könne. 

Amtszeitbeschränkung ist keine Alternative

Einen Ersatz der Höchstaltersgrenze durch eine Amtszeitbeschränkung – wie sie einige andere Kantone kennen – lehnt der Regierungsrat ebenfalls ab. Hier würden sich sofort weitere Fragen stellen. Zum einen müssten sich gerade jüngere Kandidierende die Frage stellen, welche Tätigkeit sie nach Ablauf der Amtszeitbeschränkung ausüben würden. Nach einer Amtszeit von 12 oder 16 Jahren dürfte es für viele schwierig werden, in ihren angestammten Beruf zurückzukehren. Es besteht die Gefahr, dass sich mit einer Amtszeitbeschränkung weniger Personen für ein öffentliches Amt zur Verfügung stellen. 

Für den Regierungsrat käme einzig die Aufhebung der Altersgrenze für die beiden Ständeräte infrage. Diese wird von der Rechtswissenschaft als unzulässig erachtet. Es stellt sich für den Regierungsrat auch die Frage, wie sinnvoll eine Differenzierung zwischen Ämtern auf Kantons- und Gemeindeebene ist. Je nach Beurteilung würde sich eine Erweiterung der Höchstaltersgrenze auf kommunale Behörden aufdrängen. Jede Änderung der bestehenden Verfassungsbestimmung bedarf aber zwingend der Gewährleistung durch die Bundesversammlung. Ob diese erteilt wird, soweit die Höchstaltersgrenze nicht gänzlich abgeschafft würde, ist offen. Daher besteht die Gefahr, dass auch politisch gewollte und sinnvolle Altersbeschränkungen abgeschafft würden. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat eine Änderung der gegenwärtigen Gesetzgebung ab.