Am 13. März 2020 verfügte das Departement Finanzen und Gesundheit gestützt auf das Epidemiengesetz ein generelles Besuchsverbot für alle Spitäler, Alters- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Kanton Glarus. Später wurde es durch ein Ausflugsverbot (keine generelle Ausgangssperre) ergänzt. Seit dem 11. Mai 2020 sind Besuche nun wieder möglich, wenn sie angemeldet und kontrolliert erfolgen, in einer definierten Begegnungszone stattfinden und die Präventionsmassnahmen eingehalten werden. Der Regierungsrat hob das Ausflugsverbot für Spitäler und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung auf. Ebenfalls wurden die Besuchseinschränkungen für Einzelwohnungen und dezentrale Wohngruppen der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung aufgehoben.
Bei den Besuchseinschränkungen und dem Ausflugsverbot für stationäre Gesundheitseinrichtungen gilt es zwischen dem kollektiven physischen Gesundheitsschutz der Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohnern einerseits und deren individuellem Recht auf Selbstbestimmung und persönliche Freiheit andererseits abzuwägen. Wie die Coronavirus-Pandemie gezeigt hat, bei der im Kanton Glarus 11 der12 Todesfälle in einem Alters- und Pflegeheim zu beklagen waren, kann sich das Coronavirus in diesen Institutionen unter den gefährdeten und geschwächten Personen rasch ausbreiten.
Besuch wird individuell geregelt
Im Hinblick auf weitere Lockerungsschritte wurden die Gesundheitseinrichtungen eingeladen, sich zu äussern. Sie kamen zu unterschiedlichen Schlüssen, da die Bedürfnisse und Möglichkeiten in Spitälern, Alterszentren und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung nicht deckungsgleich sind. Unterschiedliche Rückmeldungen erfolgten bezüglich der Vorgabe, wonach die Besuche in einer definierten Begegnungszone stattfinden sollen. Diese bestehen aus Begegnungszonen im Garten, Besucherboxen mit durch Plexiglas abgetrennten Gesprächsbereichen und Besuchszimmer oder Besuchsecken im öffentlichen Bereich des Hauses. Während das Kantonsspital Besuche im ganzen Spital wieder erlauben möchte, lehnen die Alters- und Pflegeheime Besuche in den Zimmern grundsätzlich ab. Es ist nachvollziehbar, dass einzelne Einrichtungen die Begegnungsorte beschränken möchten, um die Einhaltung der Präventionsmassnahmen besser kontrollieren zu können. Diesem Anliegen soll Rechnung getragen werden, indem die Leitung der jeweiligen Einrichtung die Kompetenz erhält, die Besuche auf definierte Begegnungszonen zu begrenzen. Auf diese Weise kann auf die spezifischen Bedürfnisse vor Ort eingegangen werden.
Ausflugsverbot bleibt vorläufig
Der Regierungsrat beurteilt trotz der aktuellen epidemiologischen Lage eine Aufhebung des Ausflugsverbots zum aktuellen Zeitpunkt noch als zu früh. Es soll vorerst unverändert bis am 5. Juli 2020 gültig bleiben. Dann soll das Ausflugsverbot aufgehoben werden, sofern die Fallzahlen weiterhin tief bleiben. Für die Leitung einer Gesundheitseinrichtung besteht ausserdem bereits heute die Möglichkeit, in begründeten Fällen eine Ausnahmebewilligung zu erteilen.