Regierungsrat verabschiedet Härtefallverordnung 22. Dezember 2020

Der Regierungsrat verabschiedet die neue Verordnung zum Spezialfonds Härtefallunterstützungen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie tritt per 1. Januar 2021 in Kraft und ersetzt die bisherige Regelung zur Umsetzung der «Nothilfe Coronakrise, Hilfspaket Wirtschaft».



Medienmitteilung des Regierungsrates (Bild: iStock)
Medienmitteilung des Regierungsrates (Bild: iStock)

Der Regierungsrat hat dem Landrat am 24. November 2020 weitere Finanzhilfen für Härtefälle beantragt. Diesem hat der Landrat am 16. Dezember 2020 zugestimmt. Er beschloss die Umwidmung des Fonds zur vorübergehenden Unterstützung von Selbstständigerwerbenden zum Spezialfonds Härtefallunterstützungen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie. Der Fonds wird zusätzlich mit1,9 Millionen Franken geäufnet (Totalbestand: 4,3 Mio. Fr.).

Der Vollzug wird in einer regierungsrätlichen Verordnung geregelt, die der Regierungsrat nun verabschiedet hat.

Anträge sind ab dem 6. Januar 2021 (Dreikönigstag) möglich 

Bis Anfang 2021 werden die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen beschlossen und geklärt. Glarner Unternehmen können ab dem 6. bis zum 31. Januar 2021 ihre Härtefallanträge digital einreichen.

Um was geht es?

Die Härtefallunterstützung des Kantons Glarus muss im Gegensatz zu derjenigen anderer Kantone nicht zurückbezahlt werden. Im Hinblick darauf, dass besonders betroffene Unternehmen bereits jetzt schon über strapazierte Eigenmittel verfügen und um eine weitere Verschuldung der Firmen zu vermeiden, verzichtet der Kanton Glarus auf die Vergabe von Krediten oder Bürgschaften. 

Wer hat Anspruch?

Im Kanton Glarus gilt, dass alle Unternehmen – unabhängig ihrer Branche – Anträge auf Härtefallunterstützung einreichen können, die

  • grundsätzlich profitabel und überlebensfähig sind und alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen getroffen haben,
  • vor dem 1. März 2020 gegründet und vor dem 1. Oktober im Handelsregister des Kantons Glarus eingetragen worden sind,
  • gegenüber dem Umsatz der Jahre 2018 und 2019 im Jahr 2020 einen Einbruch von mindestens 40 Prozent verkraften mussten,
  • im Jahr 2019 einen Umsatz von mindestens 50 000 Franken erzielt haben,
  • eine Beteiligung von Bund, Kanton oder Gemeinde von weniger als 10 Prozent aufweisen
  • keine Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien bezogen haben,
  • am 15. März 2020 keine Rückstände bei der Bezahlung von Steuerschulden aufwiesen, und welche,
  • sich nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befinden.

Wie viel wird ausgezahlt?

Stand heute stehen für die Auszahlungen 4,3 Millionen Franken zur Verfügung. Rund zwei Drittel davon werden vom Bund getragen. Das einzelne Unternehmen kann maximal 10 Prozent des Umsatzes von 2019 als Unterstützung beziehen. Der Betrag ist beschränkt auf 500 000 Franken pro Firma.

Wie geht der Prozess?

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit publiziert am 6. Januar 2021 auf www.gl.ch/coronakredit ein Antragsformular sowie weiterführende Informationen. Die Anträge werden durch Fachleute der kantonalen Verwaltung geprüft. Die Auszahlung der Unterstützungsbeiträge erfolgt, sobald die Gesuche geprüft sind; voraussichtlich ab Ende Januar 2021.