Regierungsrat verabschiedet Teilrevision des Bildungsgesetzes

Die Teilrevision des Gesetzes über Schule und Bildung strebt unter anderem eine verbesserte Altersentlastung für Lehrpersonen sowie eine klarere Aufgabenverteilung unter den Akteuren im Bildungsbereich an.



Das revidierte Bildungsgesetz sieht unter anderem eine strategische Fachkommission anstelle der Schulkommission vor •(Foto: iStock)
Das revidierte Bildungsgesetz sieht unter anderem eine strategische Fachkommission anstelle der Schulkommission vor •(Foto: iStock)

Die Teilrevision des Gesetzes über Schule und Bildung wurde durch zwei politische Vorstösse angestossen. Das Postulat «Attraktive Rahmenbedingungen im Bildungsbereich» fordert bessere Rahmenbedingungen zur Bekämpfung des Fachkräftemangels bei Lehrpersonen. Das Postulat «Klare Zuständigkeiten im Bereich der Volksschule» zielt darauf ab, die Zuständigkeiten zwischen den Akteuren im Bildungsbereich klarer zu definieren.

Neue Bildungskommission und verbesserte Altersentlastung

Die Teilrevision sieht folgende wesentlichen Änderungen und Neuerungen vor:

Die Schulkommission soll in Zukunft eine strategische Fachkommission sein. Das ist bereits in anderen Bereichen wie dem Kantonsschulrat üblich und hat sich bewährt. Die Mitglieder der Kommission sollen künftig vom Gemeinderat nach fachlichen Kriterien gewählt werden. Die neue Fachkommission konzentriert sich auf strategische Aufgaben. Um diese Veränderungen zu verdeutlichen, wird die Schulkommission in Bildungskommission umbenannt.

Die Revision teilt im Weiteren die Aufgaben klarer auf verschiedene Akteure auf. Zwei Hauptanliegen der Postulanten werden umgesetzt: Die Kommunikation zwischen Kanton und Gemeinde wird geregelt, und die Kompetenzverteilung innerhalb der Gemeinde wird geklärt. Die Hauptschulleitung wird gesetzlich verankert und erhält direkte Aufgaben. Gegen Verfügungen der Hauptschulleitung sind Beschwerden an den Gemeinderat möglich.

Die Finanzierung der Volksschule durch die Gemeinden bleibt bestehen, wobei der Kanton weiterhin Lohnbänder für Lehrpersonen vorgibt. Das Personalrecht für Lehrpersonen wird neu noch konsequenter von den Gemeinden geregelt, jedoch behält der Kanton Einfluss auf Rahmenbedingungen wie beispielsweise für die Beurteilung der Lehrpersonen.

Mit der generellen Festlegung der Klassenobergrenze bei 24 Schülerinnen und Schülern und dem Verzicht auf eine Minimalabgabe soll den Gemeinden ein grösserer Planungsspielraum eingeräumt werden.

Geplant ist, die Altersentlastung für Lehrpersonen von bisher 60 Jahren auf 55 Jahre zu senken. Ab dem Alter von 60 Jahren soll die Entlastung verstärkt werden. Höhere Pensen erhalten tendenziell mehr Entlastung. Die Mehrkosten für die Volksschule tragen die Gemeinden.

Im Berufsauftrag für die Lehrpersonen fallen die Präsenzlektionen künftig weg. Neu gilt noch konsequenter die Jahresarbeitszeit. Die Schulleitungen erhalten mehr Flexibilität und Verantwortung, um Aufgaben zu verteilen und Lehrpersonen für zusätzliche Unterrichtslektionen einzustellen oder deren Pensum anzupassen.

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Gesetzesänderung der Landsgemeinde zur Zustimmung zu unterbreiten und die Postulate Kistler und Zingg als erledigt abzuschreiben.