Regierungsrat verabschiedet totalrevidiertes Gastgewerbegesetz

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das totalrevidierte Gastgewerbegesetz der Landsgemeinde zur Zustimmung zu unterbreiten. Auch weiterhin braucht es im Kanton Glarus keine Wirteprüfung.



Die Glarner Gastroszene lebt vom Mix aus Tradition und neuen Ideen. Das Gastgewerbegesetz berücksichtigt die neuen Gastronomieformen • (Foto: Tenzin Rawog)
Die Glarner Gastroszene lebt vom Mix aus Tradition und neuen Ideen. Das Gastgewerbegesetz berücksichtigt die neuen Gastronomieformen • (Foto: Tenzin Rawog)

Das überarbeitete Glarner Gastgewerbegesetz bringt Klarheit im Zusammenhang mit neuen Gastgewerbe- und Beherbergungsformen (Take-aways, Fast Food, Besenbeizen, Foodtrucks, Catering, Bed and Breakfast), die sich seit der letzten Revision 1998 entwickelt haben. Es schafft für die Zukunft bessere rechtliche Rahmenbedingungen für die Gastronomie im Kanton Glarus. Die Anpassungen wurden so liberal, einfach und unbürokratisch wie möglich ausgestaltet.

Klare Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung

Diskussionen in der Praxis, was unter einem guten Leumund zu verstehen ist, sollen entfallen. Die allgemeine Bewilligungsvoraussetzung bildet neu die Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung. Dabei wird im Gesetz aufgeführt, unter welchen Umständen eine solche in der Regel gegeben ist (Handlungsfähigkeit, Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes, kein schwerwiegender Verstoss gegen rechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe in den letzten drei Jahren usw.)

Weiterhin keine Wirteprüfung

Im Kanton Glarus wird weiterhin auf eine Wirteprüfung verzichtet. Andere Möglichkeiten eines Fähigkeitsnachweises wie ein Gastronomie-Grundkurs oder ein Lehrabschluss wurden nach vertiefter Prüfung nicht weiterverfolgt, weil sie keine Garantie für eine Verbesserung der Dienstleistungsqualität bieten. Stattdessen werden die im geltenden Recht formulierten persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Gastgewerbebewilligung konkreter gefasst.

Neue Gastronomieformen

Neue und vom klassischen Restaurations- und Hotelbetrieb abweichende Gastronomieformen, wie z.B. Take-aways, Foodtrucks, Catering, Besenbeizen, Bed and Breakfast usw. lassen sich im Kanton Glarus feststellen. Bereits nach geltendem Gastgewerbegesetz werden Betriebe, die weniger als sechs Steh- oder Sitzplätze aufweisen und keine alkoholischen Getränke abgeben, von der Bewilligungspflicht für die Ausübung des Gastgewerbes ausgenommen. Einfache Imbissstände ohne Einrichtungen zum Konsum an Ort und Stelle unterlagen bisher keiner Bewilligungspflicht. Darunter fallen auch die neueren Gastronomieformen im Bereich des Fast Food. Sie bleiben weiterhin bewilligungsfrei. Durch das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) erfolgt bei diesen Betrieben eine regelmässige Lebensmittelkontrolle vor Ort.

Beherbergung gilt nicht mehr als gastgewerbliche Tätigkeit

Wurde unter geltendem Recht die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen noch als gastgewerbliche Tätigkeit behandelt, fallen Beherbergungsbetriebe künftig nur noch dann unter das Gastgewerbegesetz, wenn sie Speisen oder Getränke gegen ein Entgelt abgeben. Die reine Beherbergung ohne Abgabe von Speisen oder Getränken, wie z. B. das Vermieten von Wohnraum (Ferienwohnungen, Privatzimmer) wird neu nicht mehr als gastgewerbliche Tätigkeit im Gesetz aufgeführt. Anbieter von Bed and Breakfast waren unter geltendem Gastgewerbegesetz bewilligungspflichtig. Neu werden diese Betriebe von der Bewilligungspflicht ausgenommen, sofern sie ausschliesslich Frühstück und alkoholfreie Getränke anbieten. Dies drängt sich angesichts der Bewilligungsfreiheit von kleinen Imbissständen aus Gründen der Gleichbehandlung auf.

Keine Umgehung durch Vereinswirtschaften

Zunehmend mussten Vereinsgründungen zur Umgehung der Bewilligungspflicht festgestellt werden, die den eigentlichen Zweck hatten, in den Vereinslokalitäten gastgewerbliche Tätigkeiten auszuüben. Mangels ausdrücklicher Meldepflicht stellten die Behörden regelmässig erst im Nachhinein das Bestehen solch problematischer Vereinswirtschaften fest. Dadurch gestaltete sich das Verfahren für eine Untersagung sehr aufwendig. Im revidierten Gastgewerbegesetz werden die Voraussetzungen für das Entfallen der Bewilligung bei Vereinswirtschaften genauer gefasst.

Weitere Anpassungen

  • Ausbau des Jugendschutzes (Anpassung an die heute geltenden Standards)
  • Führung mehrerer Betriebe (Schaffung klarer Rechtsgrundlage für das Führen mehrerer Betriebe und Regelung der damit verbundenen Verantwortlichkeiten, inkl. Stellvertretungspflicht)
  • Erfassung des Kleinhandels mit sämtlichen alkoholischen Getränken (Einführung einer Meldepflicht für alle alkoholischen Getränke).
  • Verwaltungsmassnahmen (Schaffung fundierter Rechtsgrundlagen, insbesondere der Möglichkeit zur Aussprechung von Verwarnungen und Zwangsschliessungen sowie Formulierung klarerer Regeln zum Bewilligungsentzug)
  • Unterscheidung zwischen Gebühren und Abgaben (Einheitliche Verwendung der Begriffe und gleiche Ausgestaltung der Leistungspflicht bei den gastgewerblichen Betrieben und reinen Handelsbetrieben)

    Keine finanzielle und personelle Auswirkungen

In der Vernehmlassung stiess die Revisionsvorlage auf breite Zustimmung. Mit der vorliegenden Totalrevision zum Gastgewerbegesetz ergeben sich weder für den Kanton noch für die Gemeinden substanzielle zusätzliche finanzielle und personelle Aufwendungen. Das neue Gastgewerbegesetz soll bis Ende 2022 in Kraft gesetzt sein.