Regierungsrat: Verhüllungsverbot kann mit Ordnungsbussen durchgesetzt werden

Verstösse gegen das Gesichtsverhüllungsverbot können durch eine Busse an Ort und Stelle geahndet werden. Dies schreibt der Regierungsrat des Kantons Glarus in seiner Vernehmlassungsantwort zur entsprechenden Änderung des Strafgesetzbuchs. Er kommt damit zu einem anderen Schluss als das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.



Der Regierungsrat nimmt Stellung zur Änderung des Strafgesetzbuches bezüglich des Verbots zur Gesichtsverhüllung • (Foto: Keystone-SDA)
Der Regierungsrat nimmt Stellung zur Änderung des Strafgesetzbuches bezüglich des Verbots zur Gesichtsverhüllung • (Foto: Keystone-SDA)

Die Glarner Regierung stimmt der vorgeschlagenen Umsetzung des Gesichtsverhüllungsverbots durch die Einführung eines neuen Übertretungstatbestands im Schweizerischen Strafgesetzbuch im Wesentlichen zu. Nicht nachvollziehbar ist es für ihn, dass das Ordnungsbussenverfahren bei Verstössen nicht möglich sein soll. Diese können in der Regel an Ort und Stelle sofort mit Busse geahndet werden. Das Ordnungsbussenverfahren eignet sich daher gut zu dessen Sanktionierung. Sind im Einzelfall die Voraussetzungen dafür nicht gegeben bzw. wird dieses von der betroffenen Person abgelehnt, kommt das ordentliche Strafverfahren ohnehin subsidiär zur Anwendung. Wenn das Gesichtsverhüllungsverbot im ordentlichen Verfahren verfolgt werden muss, verursacht dies laut Regierungsrat deutlich mehr Aufwand, weshalb er das Ordnungsbussenverfahren für die Ahndung des Gesichtsverhüllungsverbots im Gesetz verlangt.