Ende August reichten 2279 Stimmberechtigte ein entsprechendes Begehren ein; der Termin für die ausserordentliche Landsgemeinde wurde auf den 25. November 2007 festgesetzt. Der Regierungsrat verabschiedete an seiner Sitzung vom 18. September die entsprechende Vorlage an den Landrat. Anschliessend einige Schwerpunkte aus der Medienmitteilung des Regierungsrates. Den vollständigen Text können Sie dem angehängten pdf-file entnehmen.
Ausgangslage
Der Landrat schlug der Landsgemeinde 2006 das Schaffen von zehn, anstelle der bestehenden 25 Gemeinden, vor. Die Vorlage war bereits im Landrat umstritten. Während die Gegner generell gegen Zwangsfusionen opponierten betonten die Befürworter die Notwendigkeit von grösseren Gemeinden. Der Antrag auf Fusion zu nur drei Einheitsgemeinden obsiegte in einer Eventualabstimmung über das bereinigte Zehnermodell und in der Schlussabstimmung über den Ablehnungsantrag. Das Bundesgericht wies im November 2006 zwei Beschwerden ab und die beiden Parlamentskammern ratifizierten die Verfassungsänderung. Im Juni 2007 forderte ein Komitee die Einberufung einer ausserordentlichen Landsgemeinde und ende August wurden die notwendigen Unterschriften eingereicht. Somit ist eine ausserordentliche Landsgemeinde abzuhalten. Ebenfalls im Juni ging ein Memorialsantrag eines Bürgers ein, welcher inhaltlich das Gegenteil verlangt: „Der Kanton bildet eine Gemeinde.“
Rechtliches
Das Komitee für ein demokratisches, faires und effizientes Glarnerland erhebt primär den Vorwurf, dass die am 7. Mai 2006 beschlossene Gemeindestrukturreform die Kantonsverfassung missachte, ohne dass sich die Gemeinden hätten vernehmen lassen, weil dies Artikel 118 KV garantiere. Dieser Artikel wurde jedoch weder ausser Kraft gesetzt noch missachtet. Abgesehen davon verbrieft Artikel 118 KV entgegen den Behauptungen des Komitees kein Anhörungsrecht im Sinne eines Vetorechtes der Gemeinden. Ob eine Gemeinde einer Fusionvorlage zustimmt oder nicht, spielt nämlich keine Rolle. Einzige Voraussetzung für eine entsprechende Beschlussfassung bildet – nebst der Antragstellung – das Scheitern einer Einigung.
Mögliche Antragsstellung
An der ausserordentlichen Landsgemeinde steht wiederum – wie an der Landsgemeinde 2006 – die Anzahl der Einheitsgemeinden zur Diskussion. Jeder Abänderungsantrag, der eine Zusammenlegung auf eine andere Zahl zwischen drei und 25 zum Ziel hat, steht deshalb in einem sachlichen Zusammenhang zum Beratungsgegenstand. Ob dies auch für den Memorialsantrag „Der Kanton Glarus bildet eine Gemeinde“ Geltung hat, ist fraglich. Zwar geht es dabei wieder um die Frage der Anzahl Gemeinden. Das-1-er Modell brächte aber derartige Änderungen bezüglich Staatsaufbau und Aufgabenteilung, dass der sachliche Zusammenhang in materieller Hinsicht nicht ohne weiteres bejaht werden könnte.
Stellungnahme des Regierungsrates
Die Regierung spricht sich – nicht zuletzt als Treuhänder der Landsgemeinde – gegen die Aufhebung der Beschlussfassung der Landsgemeinde vom 7. Mai 2006 zum Traktandum 13: Fusion der Gemeinden zu drei Einheitsgemeinden, aus. Die Landsgemeinde hat entschieden, ihr Entscheid ist zu respektieren. Nicht zu bestreiten ist, dass das Ergebnis 2006 durch eine Dynamik zustande kam, wie sie nur an einer Landsgemeinde möglich ist. So mussten Regierung und Landrat eine Niederlage einstecken. Jedenfalls aber entschied sich die Landsgemeinde demokratisch und freiwillig für drei Gemeinden.
Reformen der Gemeindestrukturen sind notwendig und eine Rückkehr zu 25 Einheitsgemeinden bringt keine sinnvolle, zeitgemässe neue Gemeindestruktur. Die damit verbundenen Nachteile blieben bestehen. Zum Beispiel die weiterhin schwierige, wenn auch entspanntere Finanzsituation von Gemeinden und Kanton; kleine Gemeinden wären ohne Unterstützung des Kantons nicht überlebensfähig.
Entscheid der Landsgemeinde rechtmässig
Das Komitee prangert den Landsgemeindebeschluss 2006 zu unrecht als undemokratisch, verfassungswidrig und durchgepeitscht an. Das Bundesgericht bestätigte in zwei Entscheiden die Rechtmässigkeit des gewählten Vorgehens. Es ist daher falsch und anmassend, der Landsgemeinde 2006 und damit auch dem Bundesgericht und dem Bundesparlament Unmündigkeit und Voreingenommenheit vorzuwerfen.
Die Gemeindestrukturreform ist zu Ende zu führen
Inzwischen sind die Arbeiten weit fortgeschritten. Es ist viel an Zeit und Arbeit sowie an finanziellen Mitteln in die Projektarbeit investiert worden. Die Arbeiten am Dreier-Modell sind deshalb weiterzuführen
Die von der Landsgemeinde 2006 gefassten Beschlüsse sind nicht aufzuheben, sondern umzusetzen.




