Richtplan 2018: Regierungsrat beschliesst Anpassungen

Einzelne Kapitel des Richtplans 2018 werden von der Regierung im Sinne des Landrates abgeändert.



Berg und Tal. Flugaufnahme Kanton Glarus • (Foto: Samuel Trümpy)
Berg und Tal. Flugaufnahme Kanton Glarus • (Foto: Samuel Trümpy)

In den vergangenen Wochen konnten einzelne, vom Landrat zurückgewiesene Unterkapitel überarbeitet werden. Diese werden nach der Zustimmung des Landrates dem Bund zur Genehmigung eingereicht.

Ausgangslage

Die Kantone hatten ihre Richtpläne bis zum 1. Mai 2019 an die Anforderungen des Raumplanungsgesetzes (RPG) anzupassen. Aufgrund der teilweisen Rückweisung konnte der Richtplan 2018 dem Bund noch nicht zur Genehmigung eingereicht werden. Damit konnte die Frist zur Anpassung nicht eingehalten werden. Solange der Kanton nicht über eine vom Bund genehmigte Richtplananpassung verfügt, ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig.
Das neue Raumplanungsgesetz fordert, dass eine Raumentwicklungsstrategie bzw. ein Raumkonzept behördenverbindlich festgelegt wird. Diese bundesrechtliche Anforderung ist erfüllt.
Im neuen RPG muss aber auch die Siedlungsfläche und deren Verteilung im Kanton festgelegt werden. Im Weiteren ist die Abstimmung von Siedlung und Verkehr darzulegen und es ist aufzuzeigen, wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt und die Siedlungserneuerung gestärkt wird. Der Landrat hat das Kapitel Siedlung mit Ausnahme des Siedlungsraumtyps der Ortschaft Mitlödi genehmigt.

Teilgenehmigung

Der Regierungsrat möchte, dass der Einzonungsstopp möglichst rasch aufgehoben wird. Deshalb sollen die Kapitel Raumentwicklungsstrategie/-konzept und Siedlung dem Bund so rasch als möglich zur Genehmigung eingereicht werden. Das Bundesamt für Raumentwicklung hat auf Anfrage des Departements Bau und Umwelt signalisiert, dass eine Teilgenehmigung einzelner Richtplankapitel grundsätzlich möglich sei.

«Sonderfall» Mitlödi

Der vom Regierungsrat am 30. Oktober 2018 erlassene Richtplan 2018 sah vor, dass die Ortschaft Mitlödi dem Siedlungsraumtyp «Landschaft» zugeteilt wird. Diese Zuweisung erfolgte aufgrund der im Richtplan dargelegten Kriterien:

  • nicht an einem Knoten der Haupterschliessung liegend
  • aktuelle Nutzungsdichte unter 60 Einwohner und Beschäftigte
  • dörfliche Strukturen und Ortschaften mit in der Regel weniger als 1500 Einwohnern, ländliche Ortskerne

Eine Mehrheit des Landrates vertrat die Auffassung, dass das Gebiet der früheren Gemeinde Mitlödi besser dem Siedlungsraum-Typ «Haupttal» entspreche und entschied sich deshalb zur Rückweisung des Kapitels mit dem entsprechenden Auftrag für eine Neuzuteilung.
Bereits in der Diskussion der landrätlichen Kommission zeigte sich, dass Mitlödi einen Sonderfall darstellt. Mitlödi ist Sitz des Gemeindepräsidiums, hat einen vergleichsweise grossen Anteil an Arbeitsplatzgebieten, steht in einem engen funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit Schwanden und weist die gleiche Erschliessungsqualität wie Schwanden auf. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Landrat mehrheitlich beabsichtigte Zuteilung zum Siedlungsraumtyp «Haupttal» raumplanerisch vertretbar.

Landwirtschaftliche Nutzflächen

Der Landrat hat sich zudem für die Überarbeitung der landwirtschaftlichen Vorranggebiete ausgesprochen, mit der Zielsetzung, dass die Fläche der Vorranggebiete gegenüber dem heutigen Richtplan 2004 nicht verringert und der Text der Ausgangslage entsprechend angepasst wird.
Als Grundlage für die Richtplanüberarbeitung hat die Abteilung Landwirtschaft im Jahr 2016 den Bericht zur Entwicklung der landwirtschaftlichen Nutzflächen im Kanton Glarus erarbeitet. Dabei wurde eine Priorisierung der Nutzflächen nach Eignungskriterien vorgenommen. Gegenüber der ursprünglichen Vorlage des Regierungsrates vom 30. Oktober 2018 werden nun zusätzlich auch die Nutzflächen der 3. Priorität im kantonalen Richtplan als landwirtschaftliche Vorranggebiete bezeichnet. Damit erhöht sich die ausgewiesene Fläche landwirtschaftlicher Vorranggebiete von 3’200 Hektaren auf 4’782 Hektaren. Im Richtplan 2004 sind insgesamt 4’226 Hektaren als Vorranggebiet dargestellt. Die landwirtschaftlichen Vorranggebiete fallen somit neu sogar um gut 13 Prozent höher aus.

Waldgrenzen

Nach dem öffentlichen Mitwirkungsverfahren hat der Regierungsrat im Richtplan 2018 zusätzlich folgende Handlungsanweisung in den Richtplan aufgenommen: «Entlang von landwirtschaftlichen Nutzflächen legt der Kanton statische Waldgrenzen fest». Ziel war, ein Einwachsen des Waldes auf Alp- und Sömmerungsflächen längerfristig unterbinden zu können.
Die Festlegung statischer Waldgrenzen wurde bereits in der vorberatenden landrätlichen Kommission sehr kontrovers diskutiert. Als Gegenargumente wurden ins Feld geführt, dass der Aufwand und die Kosten für die praktisch flächendeckende Waldfeststellung in einem Gebirgskanton unverhältnismässig hoch seien und in keinem Verhältnis zum Nutzen stünden. Deshalb legten die meisten Gebirgskantone keine statischen Waldgrenzen fest. Im Weiteren sei ein Grossteil des Waldes im Besitz der Gemeinden und diese hätten es in der Hand, die Ausdehnung des Waldes zu unterbinden.
Der Regierungsrat kann diese Argumente gegen eine statische Waldfeststellung nachvollziehen. Deshalb wird diese Handlungsanweisung gestrichen.

Mit den vorliegenden Überarbeitungen könnten das Genehmigungsprozedere beim Bund rasch eingeleitet werden und die betroffenen Bundesstellen mit ihrer fachlichen Prüfung beginnen. Ziel ist eine Teilgenehmigung, damit eine Aufhebung des Einzonungsstopps erwirkt werden kann. Die Genehmigung der restlichen Anpassungen durch den Bund dürfte etwas weniger Zeit in Anspruch nehmen.

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