Besonders wichtig ist es, dass Bepflanzungen nicht in den Strassenraum hineinragen und den Luftraum über Strassen, Geh- und Radwegen freihalten. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände und Höhen sind einzuhalten, um Unfälle zu verhindern und eine ausreichende Sichtbarkeit sicherzustellen.
Bitte beachten Sie die folgenden Bestimmungen aus dem Strassengesetz:
- Abstände zur Fahrbahn: Hecken, Sträucher und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben.
- Freihaltung des Luftraums: Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m hineinragen. Über Geh- und Radwegen muss eine Mindesthöhe von 2.50 m gewährleistet sein. Zudem ist ein seitlicher Abstand von 50 cm entlang von Radwegen freizuhalten.
- Beleuchtung: Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf durch Bepflanzungen nicht beeinträchtigt werden.
- Einfriedungen: Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 m müssen einen Abstand von mindestens 0.5 m zum Fahrbahnrand einhalten. Höhere Zäune sind entsprechend zurückzusetzen.
- Sicht an unübersichtlichen Stellen: An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0.6 m überragen. Dieselben Vorschriften gelten für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher und landwirtschaftliche Kulturen. Diese Regelungen gelten auch für bestehende Pflanzenbestände.
Die Gemeinde Glarus dankt für die Umsetzung dieser Sicherheitsmassnahmen. Für weitere Informationen und Rückfragen steht die Abteilung Unterhaltsdienst der Gemeinde Glarus zur Verfügung.




