Sanierung lintharena sgu – wie weiter?

Der Regierungsrat beauftragt die Departemente Bildung und Kultur (Federführung) sowie Finanzen und Gesundheit, zuhanden der Landsgemeinde 2018 eine Vorlage zur Änderung des Gesetzes über die Förderung von Turnen und Sport (GTS) sowie eine Kreditvorlage für die Sanierung des Sportzentrums lintharena sgu zu erarbeiten. Dem Landrat ist überdies so rasch als möglich eine Vorlage zur Finanzierung der Planungskosten für das Bauprojekt zu unterbreiten.



Die lintharena sgu bedarf einer Sanierung im Umfang von rund 20 Millionen Franken. (Bild: e.huber)
Die lintharena sgu bedarf einer Sanierung im Umfang von rund 20 Millionen Franken. (Bild: e.huber)

Ausgangslage

Gemäss Einschätzung des Verwaltungsrates bedürfen Gebäudesubstanz und technische Einrichtungen der lintharena sgu einer Sanierung im Umfang von rund 20 Millionen Franken. Mit der letzten Gesamterneuerung zwischen 2002 und 2005 wurde in zusätzliche Anlagen wie Allwetterplatz, Fitness- und Wellnessräume, Zweibettzimmer und Theorieräume investiert, um den geänderten Bedürfnissen zu entsprechen. Insbesondere der Bereich Hallenbad wurde bei der Gesamterneuerung nur am Rande berücksichtigt. Das Bad entspricht in seinen Grundzügen immer noch dem Stand von 1975 und genügt den heutigen Ansprüchen nicht mehr.

Zudem sind die Finanzen der Institution auf neue Grundlagen zu stellen und nachhaltig zu sichern. Obwohl in der Vergangenheit Leistungsvereinbarungen mit den Trägergemeinden abgeschlossen wurden, zeigt sich heute, dass die Abgeltungen aufgrund zu optimistischer Annahmen zu tief angesetzt wurden. Der Bilanzverlust wird darum per Ende 2016 gemäss Budget die Höhe von rund 2,1 Mio. Franken erreichen. Bereits im Jahr 2001 hatte die Landsgemeinde für die damalige Sanierungsetappe einen Kantonsbeitrag von 13,5 Mio. Franken gesprochen. Gemäss Memorial wurde damals angenommen, die sanierte Liegenschaft könne in der Folge selbsttragend betrieben und Überschüsse in einen Erneuerungsfonds eingelegt werden. Dies hat sich in der Zwischenzeit als Illusion erwiesen. Der Verwaltungsrat hat sich daher nach einer umfassenden Lageanalyse an den Kanton gewandt, um mit ihm nach Lösungen zu suchen.

Mögliche Varianten


1. Einfacher Pauschalbeitrag:
Der Kantonsbeitrag wird analog dem Entscheid der Landsgemeinde aus dem Jahr 2001 als Anteil gemäss Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport für die Sportanlageteile gesprochen – ergänzt mit einem freien Beitrag an die weiteren Kosten und unter der Annahme, dass die weitere Finanzierung durch die Gemeinden und über Dritte erfolgt. Der Regierungsrat erhält die Vollmacht, die nötigen Vorkehren zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Investitionen selber zu treffen.

2. Übernahme der Immobilien durch Kanton:
Der Kanton übernimmt die Liegenschaft, stellt sie instand und stellt sie über eine Leistungsvereinbarung einer Trägerschaft zur Verfügung. Diese sorgt für den Betrieb und liefert aus einem allfälligen Ertrag einen angemessenen Anteil an den Kanton ab. Die Planung und Finanzierung der Sanierung der Liegenschaft lintharena sgu läuft wie bei allen weiteren Gebäuden im Verwaltungsvermögen des Kantons. Der Erwerb des Grundstücks mit allen Gebäuden (ausgenommen Unterbaurechte) erfolgt für einen symbolischen Betrag, die Bewilligung des Sanierungskredits über die Landsgemeinde.

3.
KASAK-Beitrag mit zusätzlichem freiem Beitrag (KASAK+):
Der Kanton gewährt einen Beitrag an die Sanierung einer Sportanlage gemäss Kantonalem Sportanlagenkonzept (KASAK) von rund 3 Millionen Franken. Dazu würde ein zusätzlicher freier Beitrag in knapp zweistelliger Millionenhöhe analog dem Entscheid der Landsgemeinde 2001 gewährt. Die Bemessung dieses Beitrags wäre abhängig von weiteren Beiträgen der Gemeinde Glarus Nord, weiteren Mitträgergemeinden in der Linthebene, des Kantons St. Gallen sowie allfälliger Dritter (Sponsoren). Dieser zusätzliche freie Beitrag des Kantons könnte mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden, wie beispielsweise mehrere Sitze im Verwaltungsrat der Genossenschaft, Einsitz in der Baukommission, Teil des Kantonsbeitrags in Form von Anteilscheinen der Genossenschaft. Der KASAK-Anteil würde über das ordentliche Budget der Erfolgsrechnung belastet. Der weitere Beitrag könnte im Unterschied dazu mittels Bausteuerzuschlag gegenfinanziert werden. Zuständig wäre für beide Beiträge die Landsgemeinde.

4. Revision GTS für Beitragsentscheid nach neuem Recht:
Das GTS stammt aus den Sechzigerjahren des letzten Jahrhunderts und ist revisionsbedürftig. Neues Hauptziel soll die Ausrichtung auf den Erhalt von Anlagen mit kantonaler Bedeutung sein, statt vor allem den Bau von zusätzlichen Anlagen oder Teilen davon zu fördern. Mit einer Revision von Artikel 9 des GTS könnte eine Gleichstellung von Sanierungen und Neubauten erfolgen. Ebenfalls wäre neu zu regeln, welche Beiträge als gebunden gelten und wie die entsprechenden Kantonsausgaben über mehrjährige Rahmenkredite bemessen werden könnten. Gleichzeitig mit der Revisionsvorlage entscheidet die Landsgemeinde in einem zweiten Geschäft und in einem ersten Anwendungsfall über den konkreten Zusatzbeitrag von +/- 10 Mio. Franken (nebst Beitrag gemäss KASAK von 3 Mio. Fr.).

5. Schaffung eines separaten Gesetzes über die Förderung von Infrastrukturanlagen (Lex Lintharena SGU):
Damit würde ein separates, kurzes und massgeschneidertes Gesetz erlassen, welches die Anlagen der lintharena sgu regelt und die kantonalen, über die ordentlichen KASAK-Beiträge hinausgehenden Leistungen bezeichnet. Es regelt auch die Mitverantwortung von Glarus Nord als Standortgemeinde, die Struktur der Trägerschaft, die Rollenverteilung bei der langfristigen Instandhaltung der Liegenschaft sowie die Verantwortung für die laufenden Kosten des Betriebs.

Beurteilung der Varianten

Die Variante 2 ist die teuerste und ist wenig aussichtsreich. Der Rückgriff auf dieselbe Methode wie im Jahr 2001 gemäss Variante 1 ist zwar einfach, aber rechtlich problematisch und zusätzlich durch ungeschickte Einschätzungen von damals belastet. Variante 5 ermöglicht zwar für die lintharena sgu eine gute Lösung, lässt aber alle weiteren Anwendungsfälle faktisch aussen vor und führt mit einem «lintharena-sgu-Gesetz» zumindest formal zu einer gewissen Kantonalisierung. Die Varianten 3 und 4 enthalten ähnliche Elemente und sind geeignet, sowohl für die lintharena sgu wie auch für weitere Anlagen in ähnlicher Konstellation brauchbare Lösungen bereitzuhalten. Variante 4 hat die zusätzlichen Vorteile, dass mittels Rahmenkredit Leitplanken für den Kantonsaufwand gesetzt, der Zusatzbeitrag gesetzlich abgestützt und die aktuelle KASAK-Praxis im Gesetz ohne Diskriminierung von Sanierungen widerspruchsfrei geregelt würden. Der Regierungsrat hat sich daher für die Variante 4 entschieden.

Weiteres Vorgehen

Bis vor Kurzem herrschte noch die Meinung, es sei möglich, bereits der Landsgemeinde 2017 eine Vorlage zu unterbreiten. Diese Annahme hat sich in den vergangenen Wochen zerschlagen. Es sind vorerst die Grundlagen für ein Bauprojekt mit Kostenvoranschlag zu erarbeiten. Nebst Konzeptstudien, die von Dritten finanziert werden, ist ein Kredit für die Erarbeitung von Projekt und Kostenvoranschlag notwendig. Dieser fällt in die Kompetenz des Landrates. Eine entsprechende Vorlage wird nun möglichst rasch erarbeitet, damit der Landsgemeinde 2018 eine zweiteilige Vorlage (Revision GTS und Kantonsbeitrag an die Sanierung gestützt auf dieses) unterbreitet werden kann.