Schlussvotum vor Abstimmungen: Kommissionspräsident und / oder Regierungsrat?

Ich blicke auf unsere aus meiner Sicht gute Landsgemeinde 2026 zurück – auch wenn sie lange dauerte. Am Sonntagabend überlegte ich mir einen Memorialsantrag einzureichen mit dem Titel «Landsgemeinde: Schlussvotum vor Abstimmungen steht einem Kommissions- oder einem Regierungsmitglied zu».



Schlussvotum vor Abstimmungen: Kommissionspräsident und / oder Regierungsrat?

Ich finde keine gesetzlichen Grundlagen, dass sowohl einem Mitglied der vorberatenden Kommission als auch des Regierungsrats ein Schlussvotum zusteht oder dazu eine Pflicht besteht. Mit der Beschränkung auf ein entsprechendes Votum könnte die Dauer etwas verkürzt werden, es gäbe weniger unerwünschte und müde machende Wiederholungen und die Qualität unserer Landsgemeinde würde verbessert. In der Ausgabe der Glarner Nachrichten vom 4. Mai sind auf Seite 5 unter dem Titel «Nachjassen» beim 2. Punkt ausführlich Gründe aufgeführt, dass die Regierungsrätinnen und -räte auf ihre Voten verzichten könnten. Obwohl die Landsgemeinde die Bühne des Volkes, also das oberste kantonale Organ ist und nicht die der Politikerinnen und Politiker, sehe ich den Mittelweg – weil Abänderungen von im Landrat ausführlich diskutierten und beschlossenen Anträgen neben Chancen auch Risiken beinhalten – mit einem Schlussvotum seitens der Politik zur Verteidigung der Vorlagen.

Ich – und vielleicht auch viele hochvertruuti liäbi Mitlandlüt – würden sich über eine entsprechende Praxisänderung freuen. Und sollte man dazu auch als einfacher Bürger sogar eine offizielle Reaktion erhalten, kann auf einen entsprechenden Memorialsantrag und somit auf Arbeitsverursachung verzichtet werden.