Die Begutachtung hatte zu klären, ob von den ausgesonderten Wahlzetteln mehrere von ein und derselben Person ausgefüllt wurden und ob bei den übrigen im Wahlkreis Glarus Nord abgegebenen Wahlzetteln Mehrfachausfüllungen durch ein und dieselbe Person festzustellen sind. Hintergrund ist die Frage, inwieweit Wahlzetteln wegen unzulässiger Mehrfachausfüllungen abstimmungsrechtlich ungültig sind. Keine Rolle spielt dabei, welche Personen allfällige Mehrfachausfüllungen vorgenommen haben.
Anfang Oktober gingen die Gutachten beim Regierungsrat ein. Sie wurden nach deren Auswertung Anfang November den Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zugestellt. Nach Eingang der Stellungsnahmen erteilt der Regierungsrat dem Gutachter den Auftrag zu einer ergänzenden Abklärung. Er muss feststellen, mit welcher Wahrscheinlichkeit bei bestimmten, für eine allfällige Korrektur des Wahlergebnisses massgebenden Wahlzetteln Mehrfachausfüllungen durch ein und dieselbe Person vorliegen.
Bisherige Ergebnisse der ersten Begutachtung
Der Gutachter stellte bei allen Parteien Anhaltspunkte für abstimmungsgesetzwidrige Mehrfachausfüllungen fest. Er untersuchte insgesamt 1803 handschriftlich ausgefüllte oder abgeänderte Wahlzettel. Dabei ergibt sich folgendes Bild:
– Gutachten Noser (72 ausgesonderte Stimmzettel): 50 mögliche Mehrfachausfüllungen, 1 Gruppe mit 7, 1 Gruppe mit 5, 3 Gruppen mit 4 und 13 Gruppen mit 2 möglichen Mehrfachausfüllungen;
– Gutachten Sadiku (44 ausgesonderte Stimmzettel): 31 mögliche Mehrfachausfüllungen, 1 Gruppe mit 5, 2 Gruppen mit 4, 2 Gruppen mit 3 und 6 Gruppen mit 2 Mehrfachausfüllungen.
Mehrfachausfüllungen bei den Parteien (in Klammer Zahl der untersuchten Wahlzettel):
– Listen ohne Parteibezeichnung (379): 50 mögliche Mehrfachausfüllungen, 1 Gruppe mit 5, 1 Gruppe mit 4, 3 Gruppen mit 3 und 16 Gruppen mit 2 Wahlzetteln;
– Liste 1 Freie Liste Volkspartei (13): 2 mögliche Mehrfachausfüllungen, 1 Gruppe mit 2 Wahlzetteln;
– Liste 2 BDP (252): 45 mögliche Mehrfachausfüllungen, 1 Gruppe mit 6, 1 Gruppe mit 4, 3 Gruppen mit 3 und 13 Gruppen mit 2 Wahlzetteln;
– Liste 3 Grüne (119): 4 mögliche Mehrfachausfüllungen, 2 Gruppen mit 2 Wahlzetteln;
– Liste 4 Junge Grüne (42): 4 mögliche Mehrfachausfüllungen, 2 Gruppen mit 2 Wahlzetteln;
– Liste 5 CVP (214): 30 mögliche Mehrfachausfüllungen, 15 Gruppen mit 2 Wahlzetteln;
– Liste 6 SP (168, ohne Listen Sadiku): 29 mögliche Mehrfachausfüllungen, 2 Gruppen mit 4,1 Gruppe mit 3 und 9 Gruppen mit 2 Wahlzetteln;
– Liste 7 EDU (12): 2 mögliche Mehrfachausfüllungen, 1 Gruppe mit 2 Wahlzetteln;
– Liste 8 CSP (31): 4 mögliche Mehrfachausfüllungen, 2 Gruppen mit 2 Wahlzetteln;
– Liste 9 SVP (410, ohne Listen Noser): 98 mögliche Mehrfachausfüllungen, 1 Gruppe mit 5, 1 Gruppe mit 4, 3 Gruppen mit 3 und 40 Gruppen mit 2 Wahlzetteln;
– Liste 10 FDP (159): 33 mögliche Mehrfachausfüllungen, 1 Gruppe mit 3, und 15 Gruppen mit 2 Wahlzetteln.
Gemäss Gutachten beruht die Bildung aller Urheberschaftsgruppen darauf, dass sich beim Schriftvergleich je nach grafischer Auswertung zumindest Anhaltspunkte auf Urheberidentität ergaben. Bei einer detaillierten Gegenüberstellung sämtlicher Schriftmerkmale könne bei einzelnen Gruppen von nur möglicher auf zumindest hochwahrscheinliche Identität geschlossen werden.
Konsequenzen
Aufgrund der Auswertung der bisherigen gutachterlichen Ergebnisse ergäbe sich eine Sitzverschiebung zugunsten der FDP und zulasten der SVP. Ob eine entsprechende Korrektur des Wahlergebnisses tatsächlich vorzunehmen ist, hängt davon ab, ob bei gut 70 Wahlzetteln Mehrfachausfüllungen mit einem so hohen Wahrscheinlichkeitsgrad vorliegen, dass sie als erwiesen zu betrachten sind. Dies ist durch das ergänzende Gutachten zu klären. Ein vollständig ausgefüllter Wahlzettel macht im Wahlkreis Glarus Nord 25 Parteistimmen aus, die sich aber auf verschiedenen Parteien aufteilen können.
Strafuntersuchung
Das Verhöramt hat mitgeteilt, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen ist. Das Strafverfahren wurde mangels Nachweis eines strafbaren Verhaltens eingestellt. Damit kann sich nun der Regierungsrat in den bei ihm hängigen Verfahren auf die abstimmungsrechtlichen Fragen beschränken. Zudem erlaubt der Stand des Verfahrens in dieser sehr aufwendigen Angelegenheit, dass Siegfried Noser, Oberurnen, als Landrat vereidigt werden kann. Die Differenz zum letzten Listenplatz auf der Liste der SVP ist so gross, dass ein allfälliger Sitzverlust der SVP ihn nicht treffen würde.
Offen bleibt die Zuscheidung eines Sitzes, welche vom Ergebnis der ergänzenden Begutachtung abhängt. Der Regierungsrat geht nach aktuellem Kenntnisstand davon aus, dass das Ergebnis im Zeitraum Januar/Februar 2011 vorliegen wird.
Der Regierungsrat vertritt nach wie vor die Meinung, dass die Regelung des Wahl- und Abstimmungsgesetzes eigentlich klar wäre. Jeder Wahlzettel ist – wie auf Bundesebene auch – eigenhändig auszufüllen, eine Stellvertretung ist verboten. Erlaubt ist sie nur bei schreibunfähigen Personen. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens wird der Regierungsrat dem Landrat zuhanden der Landsgemeinde 2011 eine Vorlage unterbreiten, welche klarstellt, worin die zulässige Stellvertretung bei Urnenabstimmungen besteht und worin nicht. Zudem sollen künftig bei festgestellten Mehrfachausfüllungen durch ein und dieselbe Person alle betreffenden Stimm- oder Wahlzettel für ungültig erklärt werden.
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