Dabei handelt es sich nicht um eine Bagatelle, sondern um einen schwerwiegenden Vorwurf.
Wer eine solche Aussage öffentlich macht, äussert keine blosse Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung.
Solche Behauptungen müssen entweder bewiesen werden können oder es müssen ernsthafte Gründe bestehen, sie in guten Treuen für wahr zu halten.
Das Schweizer Strafrecht ist hier klar: Wer ehrverletzende Tatsachen über eine Person behauptet oder weiterverbreitet und diese nicht beweisen kann, kann sich nach Art. 173 StGB wegen übler Nachrede strafbar machen. Dies gilt auch für das Weiterverbreiten von Aussagen Dritter.
Gerade im Wahlkampf ist besondere Zurückhaltung erforderlich. Unbelegte Vorwürfe dieser Art können die öffentliche Meinungsbildung erheblich beeinflussen und einer Person beruflich wie persönlich erheblich schaden. Der Vorwurf, jemand habe gegen das Gesetz verstossen, ist geeignet, den Eindruck strafbaren Verhaltens zu erwecken und kann nachhaltige Folgen haben. Allen voran für einen amtierenden Gemeindepräsidenten, welcher die Gesamtverantwortung für die gesamte Erfolgsrechnung hat.
Solche Aussagen haben in einem fairen politischen Wettbewerb keinen Platz, wenn sie nicht felsenfest belegt sind.
Es ist zu hoffen, dass die Tragweite solcher Aussagen bewusst ist und dass entsprechende Vorwürfe entweder belegt oder korrigiert werden.
Ansonsten wurde meiner Meinung nach eine Grenze überschritten, welche nicht mit dem Amt des Gemeindepräsidenten im Einklang stehen dürften.




