Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Organisatoren von Veranstaltungen sind verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Wenn dabei aufgrund der Art der Aktivität, wegen örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen während einer bestimmten Dauer weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können, müssen die Betreiber bzw. Organisatoren die Kontaktdaten der anwesenden Personen erheben. Dies gilt beispielsweise für Bars und Clubs.
Vermehrte Kontrollen
Das Bundesamt für Gesundheit hat die Kantone nun angewiesen, die Umsetzung der Schutzkonzepte, insbesondere bei Unterhaltungs- und Freizeitbetrieben, verstärkt zu kontrollieren.
Korrekte Kontaktdaten erforderlich
Das Bundesamt empfiehlt den Kantonen den Erlass näherer Vorgaben für Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen, welche die Kontaktdaten der anwesenden Personen erheben müssen. Dieser Empfehlung kommt das Departement Finanzen und Gesundheit mit einer neuen Allgemeinverfügung nun nach. Darin wird festgehalten:
- Die Betreiber bzw. Organisatoren müssen von sämtlichen anwesenden Personen die Kontaktdaten erheben.
- Die Kontaktdaten sind jeweils nach Kalendertag in einer gegliederten elektronisch geführten Liste aufzubewahren.
- Die Betreiber bzw. Organisatoren sind verpflichtet, die erhobenen Kontaktdaten vor dem Einlass/Zutritt der Person auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Name, Vorname und Telefonnummer.
- Das Schutzkonzept zeigt auf, wie die Überprüfung der Richtigkeit der erhobenen Daten sichergestellt wird (z. B. Ausweiskontrolle, Überprüfung der angegebenen Handynummer mittels Kontrollanruf oder anderweitiger Verifizierung, Mitgliederlisten usw.).
- Die Betreiber und Organisatoren stellen sicher, dass die erhobenen Kontaktdaten der Hauptabteilung Gesundheit auf erstmaliges Ersuchen innert maximal zwei Stunden übermittelt werden. Die Erreichbarkeit einer verantwortlichen Person muss täglich zwischen 8 und 20 Uhr sichergestellt sein.
Die Allgemeinverfügung tritt am 20. Juli 2020 in Kraft. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen können mit Bussen bis zu 10 000 Franken bestraft werden. Wer fahrlässig handelt, kann mit bis zu 5000 Franken gebüsst werden.
Ergänzung vom 20. Juli 2020
Klarstellung aufgrund von verschiedenen Rückfragen, insbesondere von Restaurantbetreibern:
- Die Allgemeinverfügung bezieht sich nur auf Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen, bei denen der erforderliche Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann und andere Schutzmassnahmen wie das Tragen von Schutzmasken oder das Anbringen von Abschrankungen nicht möglich sind.
- In Restaurationsbetrieben einschliesslich Bar- und Clubbetrieben, in denen die Konsumation sitzend an Tischen erfolgt, müssen die Kontaktdaten nur erhoben werden, wenn der Abstand von 1,5 Metern ohne entsprechende Schutzmassnahmen zwischen den einzelnen Gästegruppen nicht eingehalten wird. In diesen Fällen genügt weiterhin die Erhebung der Kontaktdaten nur einer Person der betreffenden Gruppe. Diese Kontaktdaten müssen aber zwingend auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Das entsprechende Vorgehen muss im Schutzkonzept aufgezeigt werden.