Der Kanton Glarus lockert die Anforderungen an den Wohnsitz von Staats- und Jugendanwältinnen sowie -anwälten. Die bisherige Regel, wonach sie grundsätzlich im Kanton wohnen müssen, wird aufgehoben. Neu regelt die Verordnung stattdessen, wie Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft im Pikettdienst sicherzustellen sind. Mit der Änderung soll die Rekrutierung von Staats- und Jugendanwältinnen sowie -anwälten erleichtert werden.
Mit der Anpassung setzt der Regierungsrat eine Empfehlung der landrätlichen Geschäftsprüfungskommission und des Landrates um. Die Geschäftsprüfungskommission hielt in ihrem Bericht vom 18. Juni 2024 zur Sonderprüfung «Staats- und Jugendanwaltschaft» fest, dass die Wohnsitzpflicht die Personalgewinnung erschwert, und empfahl eine Änderung der Verordnung.




