Steuererklärung 2019 – Das ändert sich für Glarnerinnen und Glarner

Anfang Februar werden den im Kanton Glarus steuerpflichtigen Personen die Steuererklärungsformulare 2019 zugestellt. Die Steuerverwaltung informiert und erläutert, was sich gegenüber den Vorjahren ändert.



Anfangs Februar werden die Steuererklärungen in die Glarner Haushalte verschickt (•Foto: iStock)
Anfangs Februar werden die Steuererklärungen in die Glarner Haushalte verschickt (•Foto: iStock)

Zustellung Steuererklärungsformulare 2019 und Fristen

Anfang Februar werden den im Kanton Glarus steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen die Steuererklärungsformulare 2019 zugestellt. Die im Kanton Glarus wohnhaften natürlichen Personen haben die Möglichkeit, ihre Steuererklärung elektronisch via Download der Steuererklärungssoftware «GlaroTax» auszufüllen. Die Downloadversion ist kostenlos auf der Homepage des Kantons Glarus abrufbar. Dieses Vorgehen erspart Zeit und ist eine Erleichterung für die Steuerpflichtigen sowie die Veranlagungsbehörden. Wichtig dabei ist, dass das Datenblatt mit dem Barcode ebenfalls ausgedruckt, unterschrieben und zusammen mit der Original-Steuererklärung eingereicht wird. Für juristische Personen ist das Ausfüllen der Steuererklärung via Internet in einer Excel-Datei möglich. Die Original-Steuererklärung ist ebenfalls rechtsgültig unterzeichnet zu retournieren.

Steuerpflichtige, welche keine Steuererklärungsformulare erhalten, sind gesetzlich verpflichtet, diese bei der Kantonalen Steuerverwaltung anzufordern.

Die ordentliche Einreichefrist für natürliche Personen läuft bis am 31. März 2020 und für juristische Personen bis am 30. Juni 2020. Falls die Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht werden kann, muss auf der erwähnten Homepage oder schriftlich unter Angabe von PID- und Register-Nummer eine Fristverlängerung beantragt werden. Gesuche um Fristverlängerung via Internet für natürliche Personen werden längstens bis zum 30. September 2020, für juristische Personen bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt. Danach müssen die Gesuche mit detaillierter Begründung schriftlich an die Kantonale Steuerverwaltung gerichtet werden.

Sämtliche personenbezogenen Änderungen wie Adressen, Adresszusätze, Namen, Zivilstand, Konfession usw. können nur durch das zuständige Einwohneramt angepasst werden. Auch aktuelle oder künftige Änderungen sind ausschliesslich dem Einwohneramt der Wohnsitzgemeinde zu melden. Adressänderungen von juristischen Personen sind dem Handelsregisteramt des Kantons Glarus zu melden.

Änderungen gegenüber der Vorperiode

Im Vergleich zur Steuerperiode 2018 ergeben sich für 2019 folgende Änderungen:

  • Gewinne aus zugelassenen Grossspielen oder zugelassenen Onlinespielen nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) sind bis zu einem Betrag von 1 Million Franken (Freibetrag) steuerfrei. Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen, die dem BGS nicht unterstehen, sind bis zu einem Betrag von 1000 Franken (Freigrenze) steuerfrei.
  • Neu werden sämtliche Steuerguthaben für natürliche und juristische Personen nicht mehr zurückbezahlt, sondern mit bestehenden offenen Steuerforderungen verrechnet. Eine Rückzahlung von Guthaben soll grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, insbesondere im Todesfall, bei Wegzug in einen anderen Kanton oder ins Ausland, aussergewöhnlich hohen Verrechnungssteuerguthaben oder bei Heirat erfolgen. Der Landrat hat die Verordnung über den Steuerbezug per 1. Januar 2019 entsprechend angepasst.

Steuerperiode 2020

Sachverhalte, welche sich im laufenden Kalenderjahr verwirklichen, haben bereits einen Einfluss auf die Steuerveranlagung 2020. Gegenüber der Vorperiode sind folgende Änderungen zu beachten:

  • Der Maximalabzug für private Personenversicherungen sowie Sparzinsen wird für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke um 25 Prozent erhöht (Alleinstehende von 2400 auf 3000 Franken, Verheiratete von 4800 auf 6000 Franken, Kinder von 800 auf 1000 Franken).
  • Der Selbstbehalt für selber getragene Krankheits- und Unfallkosten wird für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke von 3 auf 2 Prozent der Nettoeinkünfte reduziert.
  • Die Besteuerung von Erträgen aus massgeblichen Beteiligungen (privilegierte Dividendenbesteuerung) wird sowohl beim Bund wie auch für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke auf 70 Prozent erhöht.
  • Die Gemeinden haben neu die Möglichkeit, nebst der ordentlichen Gemeindesteuer einen Bausteuerzuschlag zur einfachen Steuer zu erheben.

In der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 wurde das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung klar angenommen. Somit treten für juristische Personen folgende, von der Landsgemeinde beschlossenen Änderungen des Steuergesetzes per 1. Januar 2020 in Kraft:

  • Abschaffung der bis anhin privilegiert besteuerten Holding- und Verwaltungsgesellschaften (sog. Statusgesellschaften).
  • Einfache Gewinnsteuer von 4,5 Prozent für alle juristischen Personen.
  • Abzugsmöglichkeiten für Patentboxen mit einer Entlastung von 10 Prozent.

Der Kantonssteuerfuss bleibt für das Steuerjahr 2020 unverändert bei 53 Prozent. Die kantonale Bausteuer beträgt ebenfalls unverändert 1,5 Prozent der einfachen Steuer und 15 Prozent der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Der Steuerfuss in den Gemeinden Glarus und Glarus Süd beträgt unverändert 63 Prozent. Die Gemeinde Glarus Nord erhebt nebst der ordentlichen Steuer von 65 Prozent zusätzlich einen Bausteuerzuschlag von 1,5 Prozent zur einfachen Steuer.

Provisorische Steuerrechnungen 2020 für natürliche Personen

Die Daten für die provisorische Rechnungsstellung der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 (erste Rate zahlbar per 30. Juni 2020) entsprechen grundsätzlich den provisorischen Steuerfaktoren 2019. Sofern die Steuererklärung 2019 fristgerecht bis Ende März 2020 eingereicht wird, basiert die provisorische Steuerrechnung auf der Selbstdeklaration 2019. Wie in den Vorjahren wird die für 2019 geltend gemachte Verrechnungssteuer an die provisorischen Steuern 2020 angerechnet, vorausgesetzt, die Steuererklärung wird innerhalb der ordentlichen Frist eingereicht.

Für das Steuerjahr 2020 erwartete Änderungen in den steuerbaren Faktoren (steuerbares Einkommen und/oder Vermögen) können dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in der Kantonalen Steuerverwaltung nach Erhalt der provisorischen Rechnung telefonisch oder schriftlich mitgeteilt werden. Die Änderungen werden umgehend berücksichtigt, und die Steuerpflichtigen erhalten eine neue, korrigierte provisorische Steuerrechnung, welche den aktuellen Verhältnissen entspricht.

Soweit die Bezahlung des gesamten, in der provisorischen Rechnung ausgewiesenen Betrages bis zum 30. Juni 2020 erfolgt, wird auf diesem Betrag ein Skonto von 0,25 Prozent gewährt, was einem Jahreszins von 1 Prozent entspricht. Diese Skonto-Regelung gilt auch für juristische Personen.

Bei generellen Fragen zur Steuererklärung oder zur Steuerpflicht, kontaktieren Sie bitte die Kantonale Steuerverwaltung am Telefon 055 646 61 50 oder per Mail Steuerverwaltung. Bitte halten Sie bei jeder telefonischen Abklärung die PID-Nummer bereit. Diese Nummer finden Sie auf jedem Steuerdokument (Steuererklärung, Veranlagung, Rechnung).

Die Kantonale Steuerverwaltung dankt für das ordnungsgemässe Ausfüllen und termingerechte Einreichen der Steuererklärung.