Steuererklärung 2020: Das ändert sich für Glarnerinnen und Glarner

Im Februar werden den im Kanton Glarus steuerpflichtigen Personen die Steuererklärungsformulare 2020 zugestellt. Die Steuerverwaltung erläutert, was sich gegenüber den Vorjahren ändert. Ebenfalls wird über die Auswirkungen wegen COVID-19 informiert.



Im Februar werden die Steuererklärungsformulare an die Glarner Haushalte verschickt • (Foto: iStock)
Im Februar werden die Steuererklärungsformulare an die Glarner Haushalte verschickt • (Foto: iStock)

Steuerperiode 2020

Zustellung Steuererklärungsformulare 2020 und Fristen

Im Februar werden den im Kanton Glarus steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen die Steuererklärungsformulare 2020 zugestellt. Die im Kanton Glarus Steuererklärungssoftware natürlichen Personen haben die Möglichkeit, ihre Steuererklärung elektronisch einzureichen. Der Download der Steuererklärungssoftware «GlaroTax» ist gratis auf der Website des Kantons Glarus abrufbar. Dieses Vorgehen erspart Zeit und ist eine Erleichterung für die Steuerpflichtigen sowie die Veranlagungsbehörden. Wichtig ist, dass das Datenblatt mit dem Barcode ebenfalls ausgedruckt, unterschrieben und zusammen mit allen Steuererklärungsformularen eingereicht wird. Für juristische Personen ist das Ausfüllen der Steuererklärung via Internet in einer Excel-Datei möglich.

Steuerpflichtige, welche keine Steuererklärungsformulare erhalten, sind gesetzlich verpflichtet, diese bei der Kantonalen Steuerverwaltung anzufordern.

Die ordentliche Einreichefrist für natürliche Personen läuft bis am 31. März 2021 und für juristische Personen bis am 30. Juni 2021. Falls die Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht werden kann, muss auf der erwähnten Website oder schriftlich unter Angabe von PID- und Register-Nummer eine Fristverlängerung beantragt werden. Gesuche um Fristverlängerung via Internet für natürliche Personen werden längstens bis zum 30. September 2021, für juristische Personen bis zum 31. Dezember 2021 bewilligt. Danach müssen die Gesuche mit detaillierter Begründung schriftlich an die Kantonale Steuerverwaltung gerichtet werden.

Sämtliche personenbezogenen Änderungen betreffend Adressen, Adresszusätzen, Namen, Zivilstand, Konfession usw. können nur durch das zuständige Einwohneramt angepasst werden. Auch aktuelle oder künftige Änderungen sind ausschliesslich dem Einwohneramt der Wohnsitzgemeinde zu melden. Adressänderungen von juristischen Personen sind dem Handelsregisteramt des Kantons Glarus zu melden.

Änderungen gegenüber der Vorperiode

Im Vergleich zu der Steuerperiode 2019 ergeben sich für 2020 folgende Änderungen:

  • Der Maximalabzug für private Personenversicherungen sowie Sparzinsen wird für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke um 25 Prozent erhöht (Alleinstehende von 2400 auf 3000 Franken, Verheiratete von 4800 auf 6000 Franken, Kinder von 800 auf 1000 Franken).
  • Der Selbstbehalt für selber getragene Krankheits- und Unfallkosten wird für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke von 3 auf 2 Prozent der Nettoeinkünfte reduziert.
  • Die Besteuerung von Erträgen aus massgeblichen Beteiligungen (privilegierte Dividendenbesteuerung) wird sowohl beim Bund wie auch für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke auf 70 Prozent erhöht.

An der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 wurde dem Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung zugestimmt. Somit traten für juristische Personen folgende von der Landsgemeinde zwei Wochen vorher beschlossenen Änderungen des Steuergesetzes per 1. Januar 2020 in Kraft:

  • Abschaffung der bis anhin privilegiert besteuerten Holding- und Verwaltungsgesellschaften (sog. Statusgesellschaften).
  • Einfache Gewinnsteuer von 4,5 Prozent für alle juristischen Personen.

COVID-19-Praxis zu den Berufskosten natürlicher Personen

Unselbstständig Erwerbende können in der Steuerperiode 2020 ihre Berufskosten (Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, übrige Berufskosten) bei COVID-19-bedingtem Homeoffice und Benützung eines privaten Arbeitszimmers so geltend machen, wie wenn sie ohne COVID-19-Massnahmen angefallen wären. Im Gegenzug sind Abzüge für Homeoffice-Kosten ausgeschlossen.

Steuerpflichtige, die von Mitte März 2020 bis Mitte Juni 2020 mit dem Auto anstatt dem öffentlichen Verkehr (ÖV) an den Arbeitsplatz gefahren sind, können hierfür die Kosten für das Auto zum Abzug bringen, da aufgrund der behördlichen Massnahmen eine Nutzung des ÖV als nicht zumutbar erachtet wurde.

Liegenschaftsunterhaltskosten

Bei Liegenschaften des Privatvermögens werden Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt und können zusätzlich abgezogen werden, soweit sie auch bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Derartige Investitionskosten und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau können in den zwei nachfolgenden Steuerjahren abgezogen werden, soweit sie im laufenden Steuerjahr, in welchem die Aufwendungen tatsächlich angefallen sind, steuerlich nicht vollständig abgezogen werden können.

Steuerperiode 2021

Sachverhalte, welche sich im laufenden Kalenderjahr verwirklichen, haben bereits einen Einfluss auf die Steuerveranlagung 2021. Gegenüber der Vorperiode ergeben sich keine materiellen Änderungen.

Der Kantonssteuerfuss bleibt für das Steuerjahr 2021 unverändert bei 53 Prozent. Die kantonale Bausteuer beträgt neu 1,2 Prozent (Vorjahr: 1,5%) der einfachen Steuer und 5 Prozent (Vorjahr: 15%) der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Der Steuerfuss in der Gemeinde Glarus Nord beträgt unverändert 65 Prozent (zusätzlich wird ein kommunaler Bausteuerzuschlag von 1,5 Prozent zur einfachen Steuer erhoben), in Glarus neu 61 Prozent (Vorjahr: 63%) und in Glarus Süd unverändert 63 Prozent.

Provisorische Steuerrechnungen 2021 für natürliche Personen

Die Daten für die provisorische Rechnungsstellung der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 (erste Rate zahlbar per 30. Juni 2021) entsprechen grundsätzlich den provisorischen Steuerfaktoren 2020. Sofern die Steuererklärung 2020 fristgerecht bis Ende März 2021 eingereicht wird, basiert die provisorische Steuerrechnung auf der Selbstdeklaration 2020. Wie in den Vorjahren wird die für 2020 geltend gemachte Verrechnungssteuer an die provisorischen Steuern 2021 angerechnet, vorausgesetzt, die Steuererklärung wird innerhalb der ordentlichen Frist eingereicht.

Für das Steuerjahr 2021 erwartete Änderungen in den steuerbaren Faktoren (steuerbares Einkommen und/oder Vermögen) können via den Link gl.ch/faktorenanpassung beantragt werden. Die Änderungen werden dann umgehend berücksichtigt, und die Steuerpflichtigen erhalten eine korrigierte provisorische Steuerrechnung, welche den aktuellen Verhältnissen entspricht.

Soweit die Bezahlung des gesamten, in der provisorischen Rechnung ausgewiesenen Betrages bis zum 30. Juni 2021 erfolgt, wird auf diesem Betrag ein Skonto von 0,25 Prozent gewährt, was einem Jahreszins von 1 Prozent entspricht. Diese Skonto-Regelung gilt auch für juristische Personen.

Für Auskünfte PID-Nummer bereithalten

Bei Fragen zur Steuererklärung oder zur Steuerpflicht generell gibt die Kantonale Steuerverwaltung Auskunft: 055 646 61 50 oder [email protected].
Bitte halten Sie bei jeder telefonischen Abklärung die PID-Nummer bereit. Diese Nummer finden Sie auf jedem Steuerdokument (Steuererklärung, Veranlagung, Rechnung).