Teilumzonung Buchholz und Nichtumzonung Kleinzaun

Die ausserordentliche Gemeindeversammlung vom 23. September 2016 zum Nutzungsplan hat Umzonungen in den Gebieten Buchholz Glarus und Kleinzaun Netstal beschlossen. Nachdem die Vertragsverhandlungen zur Abschöpfung der Mehrwertabgabe beendet sind, hat der Gemeinderat die Umzonungen verabschiedet. Im Buchholz wird teilweise umgezont, im Kleinzaun wird nicht umgezont.



Revision Nutzungsplanung: Teilumzonung Buchholz und Nichtumzonung Kleinzaun. (Bild: zvg)
Revision Nutzungsplanung: Teilumzonung Buchholz und Nichtumzonung Kleinzaun. (Bild: zvg)

Anlässlich der Gemeindeversammlung zur Nutzungsplanung vom September 2016 hat sich der Souverän für Umzonungen der Gebiete Buchholz Glarus und Kleinzaun Netstal neu in die Wohn- und Arbeitszone WA3 resp. WA4 ausgesprochen.

Im Gebiet Kleinzaun Netstal zeigten sich im Laufe der geführten Vertragsverhandlungen zur Abschöpfung der Mehrwertabgabe mit den betroffenen Parteien erhebliche Differenzen. Die fehlenden Entwicklungsabsichten sprechen gegen eine Umzonung, weswegen der Gemeinderat die Nichtumzonung im Kleinzaun beschlossen hat. Das Gebiet verbleibt in der Arbeitszone 2 (wie bisher). Die Umzonung kann an einer nächsten Gesamtrevision wieder beantragt werden. Somit kann die Ortsentwicklung an anderen, geeigneten Gebieten vorangetrieben werden.

Im Gebiet Buchholz zeigten die geführten Verhandlungen zur Mehrwertabschöpfung ebenfalls teilweise Differenzen auf. Die Mehrzahl der Grundeigentümer hat aber die Verträge zum Ausgleich der Planungsmehrwerte unterschrieben. Daraus haben sich drei Teilgebiete ergeben. Dies ermöglicht eine sinnvolle Gesamtarealentwicklung, womit den raumplanerischen Grundsätzen einer qualitätsvollen Siedlungsentwicklung entsprochen wird.

In den Teilgebieten Buchholz Süd und Nord konnte Einigung erzielt werden. Die Bedingungen für eine Umzonung gemäss Antrag von der Industrie-/Gewerbezone in die Mischzone WA4 sind damit erfüllt, die Umzonung wird in die Revision aufgenommen.

Im Teilgebiet Buchholz Mitte konnte dagegen keine genügende Einigung erreicht werden, weswegen dieser Teil nicht zur Umzonung gelangt. Der Gebietsteil verbleibt in der Arbeitszone 2 (wie bisher) und kann an einer nächsten Gesamtrevision wieder zur Umzonung beantragt werden.

Das Dossier zu den beiden Umzonungen wird noch Ende April oder Anfang Mai 2018 ins Rechtsmittelverfahren geführt und zur kantonalen Genehmigung eingereicht.