Tourismusvermarktung: Gesetzesänderung ist aufgegleist

Die Auftragsvergabe für die Marktbearbeitung im Tourismus soll eine neue gesetzliche Grundlage erhalten, um die Zusammenarbeit zwischen Kanton, Gemeinden und Vermarktungsorganisation zu vereinfachen. Nach der Vernehmlassung beantragt der Regierungsrat dem Landrat, die entsprechenden Gesetzesänderungen der Landsgemeinde zur Zustimmung zu unterbreiten.



Der Prozezz zur Auftragsvergabe an einen Tourismusvermarkter soll rechtlich angepasst werden • (Foto: Visit Glarnerland, Maya Rhyner)
Der Prozezz zur Auftragsvergabe an einen Tourismusvermarkter soll rechtlich angepasst werden • (Foto: Visit Glarnerland, Maya Rhyner)

Die Auftragsvergabe für die Tourismusvermarktung des Glarnerlandes soll nicht mehr im Submissionsverfahren geschehen, sondern auf eine entsprechende Gesuchstellung hin. Für die Tourismusorganisation kann so die notwendige Planungssicherheit geschaffen werden, während für die Auftraggeber eine verlässliche Konstanz erreicht wird. Das Gesetz zur Entwicklung des Tourismus muss entsprechend angepasst werden. Der Regierungsrat schickt die Vorlage nach der Vernehmlassung nun in den Landrat und beantragt Zustimmung zuhanden der Landsgemeinde. 

Der Landrat beschloss 2018, in den Jahren 2019–2021 jährlich 350 000 Franken in den Tourismusfonds einzulegen und eine neue Trägerschaft für Tourismus und Freizeit mit einem kantonalen Leistungsauftrag auszustatten. Mit den 350 000 Franken solle der Auftrag abgegolten werden. Gleichzeitig beschlossen die drei Glarner Gemeinden eine jährliche Abgeltung von insgesamt 400 000 Franken. Der im Sommer 2019 gestarteten Tourismusorganisation Visit Glarnerland stehen somit jährliche Beiträge von 750 000 Franken zur Verfügung.

Gesuch statt Ausschreibung

Die Gesetzesänderung soll die Zuständigkeiten im Bereich Marktbearbeitung klären. Diese kann der Landsgemeinde frühestens 2023 vorgelegt werden, weshalb die Leistungsvereinbarung mit Visit Glarnerland bis Ende 2023 verlängert werden soll. Statt durch wiederkehrende Ausschreibungen soll der Auftrag der Behörden künftig gestützt auf eine Gesuchsstellung vergeben werden können. Dabei können die Voraussetzungen und Bedingungen rechtlich festgesetzt werden. Der Besteller der Leistung regelt mit dem berücksichtigten Gesuchsteller die Modalitäten in einer Leistungsvereinbarung. Die Änderung des Verfahrens erübrigt alle vier Jahre ein Submissionsverfahren und reduziert damit Verwaltungsaufwand. Auf eine Aufhebung der von der Landsgemeinde 2018 eingeführten Beitragslimitierung wird verzichtet. Damit kann der Fonds durch den Landrat weiterhin mit 4 Millionen Franken für eine Vierjahres-Periode dotiert werden. 

Breite Zustimmung in der Vernehmlassung

Die meisten Rückmeldungen in der Vernehmlassung stehen den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen grundsätzlich positiv gegenüber, die meisten sogar vorbehaltlos. Man ist sich einig darüber, dass der vorgeschlagene Systemwechsel im Interesse aller Beteiligten ist. Die Änderung des Verfahrens verursacht keine Mehrkosten.