Überarbeitetes Gastgewerbegesetz soll mehr Klarheit schaffen

Ein überarbeitetes Gastgewerbegesetz soll Klarheit bringen im Zusammenhang mit vielen neuen Gastgewerbe- und Beherbergungsformen, die sich seit der letzten Revision 1998 entwickelt haben.



Neue Formen der Gastronomie sollen im Gesetz klarer geregelt werden (• Foto: iStock)
Neue Formen der Gastronomie sollen im Gesetz klarer geregelt werden (• Foto: iStock)

Das derzeit geltende Gastgewerbegesetz (GGG) stammt aus dem Jahre 1998. Im Zuge der damaligen Revision wurde unter anderem auf den Fähigkeitsausweis bzw. die Wirteprüfung verzichtet, eine Flexibilisierung der Schliessungszeiten statuiert und die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung vom Kanton auf die Gemeindeebene verlagert.

Seither fand eine Veränderung der Konsum- und Verpflegungsgewohnheiten der Bevölkerung statt. Es etablierten sich immer mehr neue Gastgewerbe- und Beherbergungsformen, die vom klassischen Restaurationsbetrieb abweichen (Take-aways, FastFood, Besenbeizen, Foodtrucks, Catering, Bed and Breakfast usw.). Dies führte zunehmend zu Unklarheiten bei der rechtlichen Behandlung durch die Vollzugsbehörden.

Auch in anderen Bereichen wirft das geltende Gastgewerbegesetz regelmässig Fragen bei seiner Anwendung auf, z. B. bei den erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug der Gastgewerbebewilligung, die Führung mehrerer Betriebe oder die Sonderregelung für Vereinswirtschaften. Schliesslich ist auch der Jugendschutz mit Blick auf die in den vergangenen Jahren erhöhten Standards in der Alkoholprävention anzupassen.

In die Arbeiten zur Totalrevision des GGG, die jetzt in die Vernehmlassung geht, wurden Vertreter der Gemeinden und Gastro-Gastroglarnerland einbezogen. Vorgesehen sind keine markanten inhaltlichen Änderungen. Die erforderlichen Konkretisierungen führen aber zu Anpassungen bei über der Hälfte der geltenden Bestimmungen.

Weiterhin keine Wirteprüfung

Wie in acht anderen Kantonen wird im Kanton Glarus auch weiterhin auf eine Wirteprüfung verzichtet. Andere Möglichkeiten des fachlichen Nachweises zur Führung eines Gastgewerbebetriebes (Gastronomie-Grundkurs, Lehrabschluss usw.) wurden vertieft diskutiert, aber nicht in die Vernehmlassungsvorlage aufgenommen, weil sie keine Garantie für eine Verbesserung der Dienstleistungsqualität bieten. Stattdessen sollen die im geltenden Recht allgemein formulierten persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Gastgewerbebewilligung konkreter gefasst werden.

Keine Umgehung durch Vereinswirtschaften

Die geltenden Bestimmungen zu Vereinswirtschaften – insbesondere bezüglich Befreiung von der Bewilligungspflicht – erwiesen sich in der praktischen Anwendung als zu wenig griffig. Wiederholt wurden Vereine beobachtet, die nur zwecks Umgehung der Bewilligungspflicht gegründet wurden. Im revidierten Gastgewerbegesetz sollen deshalb die Voraussetzungen für das Entfallen der Bewilligung bei Vereinswirtschaften genauer gefasst und erweitert werden.

Weitere Anpassungen

  • Ausbau des Jugendschutzes (Anpassung an die heute geltenden Standards)
  • Vollzug durch Gemeinden (Zusammenfassung und Aufzählung der wichtigsten Vollzugsaufgaben der Gemeinden im Gesetz an einer Stelle)
  • Führung mehrerer Betriebe (Schaffung klarer Rechtsgrundlage für das Führen mehrerer Betriebe und Regelung der damit verbundenen Verantwortlichkeiten inkl. Stellvertretungspflicht)
  • Öffnungszeiten (Anpassung an die Praxis, Klarstellung der Begrifflichkeiten und stufengerechte Normierung der Zuständigkeiten)
  • Erfassung des Kleinhandels mit sämtlichen alkoholischen Getränken (Einführung einer Meldepflicht nicht nur für den Kleinhandel mit Spirituosen, sondern für alle alkoholischen Getränke
  • Verwaltungsmassnahmen (Schaffung fundierterer Rechtsgrundlagen für Verwarnungen und Zwangsschliessungen sowie klarer Regeln zum Bewilligungsentzug)

    Keine finanziellen und personellen Auswirkungen

Die vorliegende Totalrevision zum GGG zieht weder für den Kanton und die Gemeinden, noch für das Gastgewerbe nennenswerte zusätzliche finanzielle und personelle Aufwendungen nach sich. Die Vorlage geht nun in die Vernehmlassung und soll 2021 oder 2022 von der Landsgemeinde verabschiedet werden.

Gastronomie wichtig für Glarner Tourismus

Aktuell sind im Kanton Glarus bewilligt:

  • 280 Gastgewerbebetriebe (Restaurants, Bars, Hotels, Imbisswagen usw.)
  • 20 Bed and Breakfast-Betriebe
  • 70 Kleinhandelsbetriebe