Unfallauto gekauft, was tun?

Für «Normalsterbliche» wird es immer schwieriger, bei all den Artikeln und Paragrafen im Gesetzesdschungel den Durchblick zu behalten. Rechtsanwalt Oliver Streiff gibt auf glarus24 Tipps zu Problemen aus dem Alltag.



Unfallauto gekauft, was tun?

«Ich habe von einer Privatperson ein Auto gekauft. Der Mann hat mir alle Unterlagen wie MFK-Vorführungen und Servicearbeiten vorgelegt und insbesondere versichert, das Fahrzeug sei unfallfrei. Nach nur 10 Tagen brachte ich das Auto in meine Garage, weil dieses immer wieder seinen Geist aufgab. Der Garagist beschied mir nach einer Kontrolle, die Ursache könne nur von einem Unfall herrühren. Kann ich den vormaligen Besitzer belangen?»

Rechtlich gesehen besteht ein Anspruch auf Kaufpreisminderung oder gar auf Rückgabe des Fahrzeuges wegen Mängeln an der Kaufsache. Der Verkäufer haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat. Auch aus der Zusicherung betreffend Unfallfreiheit kann bei deren Fehlen der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden. Allerdings könnte bezüglich der zugesicherten Eigenschaft ein Beweisproblem bestehen, da die Zusicherung nur mündlich gemacht wurde (Art. 8 ZGB). In jedem Fall sind die Mängel sofort nachweislich (eingeschrieben) zu rügen, und sofern der Verkäufer nicht einlenkt, Klage zu erheben. Bei all dem ist darauf hinzuweisen, dass eine MFK-Vorführung und der Nachweis von Servicearbeiten an sich noch keine vollständige Mängelfreiheit oder Unfallfreiheit garantieren. Diese Angaben bestätigen höchstens, dass der Wagen bei oberflächlicher Prüfung als mangelfrei erachtet wird. Daher empfiehlt sich Folgendes beim Kauf eines Ocassionwagens: Lassen Sie das gewünschte Kaufobjekt vor oder nach dem Kauf von einer fachmännischen Drittfirma auf Mängel prüfen (TCS usw.). Damit gehen Sie sicher, dass der Wagen in guten Zustand ist. Eine gute Alternative wäre, wenn Sie mit dem Verkäufer eine weitdeckende Garantie über einen längeren Zeitraum geben lassen.»