Verantwortlichkeitsprozess in Sachen Glarner Kantonalbank

Das Obergericht hat am 6. Juni 2018 im Verantwortlichkeitsprozess in Sachen Glarner Kantonalbank entschieden. Es hat dabei die Berufungen der von der Glarner Kantonalbank haftungsrechtlich belangten Bankräte und Geschäftsleitungsmitglieder sowie der externen Revisionsstelle insofern gutgeheissen, als der Entscheid des Kantonsgerichts aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen wird.



Medienmitteilung des Obergerichts vom 2. Juli 2018. (Archivbild: e.huber)
Medienmitteilung des Obergerichts vom 2. Juli 2018. (Archivbild: e.huber)

Die Glarner Kantonalbank (GLKB) klagte gegenüber fünf ehemaligen Bankräten und drei früheren Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie gegenüber der vormaligen externen Revisionsstelle Verantwortlichkeitsansprüche in Höhe von rund 34,7 Mio. Franken und 650 000 Euro ein. Das Kantonsgericht hat in erster Instanz die Forderungsklage teilweise gutgeheissen und die Beklagten zu Zahlungen zwischen 0,678 Mio. und 6,1 Mio. Franken (insgesamt 15,6 Mio.) bzw. zwischen 13 000 und 117 000 Euro (insgesamt 299 000 Euro) verpflichtet (alle angegebenen Beträge gerundet). Dagegen haben sämtliche Beklagten beim Obergericht Berufung erhoben, alle mit dem Antrag, die Klage der GLKB sei abzuweisen, eventuell die Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die GLKB ihrerseits ist ebenfalls in Berufung gegangen mit dem Begehren, es sei ihre Forderungsklage im ganzen Umfang zu schützen.

Die GLKB macht gegenüber den Beklagten Verantwortlichkeitsansprüche geltend als Folge von Verlusten aus konkret sechs Kreditengagements, welche zwischen 2005 und 2007 mit Kunden ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB getätigt wurden. Das Kantonsgericht hat festgehalten, das Kantonalbankgesetz verbiete Kredite an Kunden im Aussenrayon der Bank, wenn die Kreditgeschäfte besondere Risiken darstellten. Vorliegend seien die fraglichen sechs Kreditbeziehungen als besondere Risiken zu qualifizieren, weshalb diese aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Kantonalbankgesetzes nicht hätten eingegangen werden dürfen. Infolgedessen hätten die Beklagten hierfür verantwortungsrechtlich einzustehen: Zunächst die Geschäftsleitungsmitglieder, weil sie konkret die rechtswidrigen Kreditgeschäfte abgeschlossen hätten, sodann die Mitglieder des Bankrates, weil sie es unterlassen hätten, die Kreditvergaben ausserhalb des Einzugsgebietes der Bank zu reglementieren sowie die Geschäftsleitung enger zu überwachen und schliesslich die externe Revisionsstelle, weil sie die riskante Kreditpolitik nicht moniert habe. OG.2015.00024

Aus Sicht des Obergerichts ist für die Beurteilung der konkreten Verantwortlichkeiten der Beklagten eine inhaltlich detaillierte Analyse der streitbetroffenen Kreditengagements bzw. der einzelnen Kreditentscheide notwendig, wovon die Vorinstanz abgesehen hat. Im Hinblick auf die Klärung der einzelnen Verantwortlichkeiten ist im Übrigen nach Ansicht des Obergerichts ohnehin nicht allein nur relevant, ob die Kredite als besondere Risiken einzustufen sind. Vielmehr ist als erstes zu klären, wie die Kredite im Lichte der allgemein anerkannten Bankgrundsätze sowie der bankintern vorhandenen generellen Regeln für das Kreditwesen einzustufen sind. Für die erforderliche Analyse ist unter Umständen eine Expertise erforderlich. Erst nach diesen Abklärungen lässt sich überhaupt beurteilen, ob und inwiefern die konkreten Kredite tatsächlich unsorgfältig und pflichtwidrig vergeben worden sind und wem gegebenenfalls Pflichtverletzungen anzulasten sind.

Sodann wird die Vorinstanz den Umfang eines allfälligen Schadens anders zu ermitteln haben, als sie es in ihrem Entscheid unternommen hat. Es ist jedenfalls unzulänglich, hierbei rein nur auf konkrete Kreditausstände abzustellen, ohne dabei nicht auch allfällige Erträge zu berücksichtigen.

Es wird ferner auch zu klären sein, ob die GLKB hätte dafür besorgt sein müssen, dass die Bankräte und Geschäftsleitungsmitglieder gegen haftungsrechtliche Folgen von Pflichtversäumnissen versichert sind. Diese Frage ist deshalb von Bedeutung, weil bei einer Obliegenheit der GLKB, ihre Bankräte und Geschäftsleitungsmitglieder entsprechend zu versichern, diese im Unterlassungsfall gegenüber der GLKB insoweit eine Ersatzforderung zur Verrechnung stellen können, als sie Leistungen aus einem entsprechenden Versicherungsvertrag erwarten könnten.

Somit ist, wie die beklagten Bankräte und die Geschäftsleitungsmitglieder sowie die Revisionsstelle in ihren Berufungen eventualiter beantragt haben, die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist sodann auf die Berufung der GLKB mit ihren noch weitergehenden Ersatzansprüchen nicht einzutreten.