«Verbot Einsatz Glyphosat»: Memorialsantrag soll als unzulässig erklärt werden

Der Regierungsrat hat einen Memorialsantrag geprüft, der ein Verbot von Glyphosat in der Landwirtschaft fordert. Er beantragt dem Landrat, diesen als rechtlich unzulässig zu erklären.



Verbot von Glyphosat: Ein Memorialsantrag zu diesem Thema verstösst gegen übergeordnetes Bundesrecht • (Foto: SDA-Keystone)
Verbot von Glyphosat: Ein Memorialsantrag zu diesem Thema verstösst gegen übergeordnetes Bundesrecht • (Foto: SDA-Keystone)

Der Memorialsantrag «Verbot Einsatz Glyphosat» wurde von Manuela van der Glas (Niederurnen) am 19. Juni 2025 eingereicht (s. Medienmitteilung). Er verlangt, dass niemand Glarner Boden mit Glyphosat besprühen dürfe. Begründet wurde dies mit der mutmasslich krebserregenden Wirkung und der Förderung neurodegenerativer Erkrankungen wie Alzheimer. Ein Verbot liege im öffentlichen Interesse und reduziere die Gesundheitskosten.

Nicht konform mit übergeordnetem Bundesrecht

Der Regierungsrat kommt in seiner Beurteilung zur rechtlichen Zulässigkeit zum Schluss, dass der Memorialsantrag gegen übergeordnetes Bundesrecht verstösst.

Der Bereich der Pflanzenschutzmittel ist durch zahlreiche Bundesgesetze geregelt. Das Bundesamt für Landwirtschaft prüft die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln wie Glyphosat. Eine Zulassung durch den Bund hat Auswirkung auf viele weitere Rechtsbereiche. Da der Bund für die Zulassung und auch die Nichtzulassung zuständig ist, verfügt der Kanton über keine Kompetenz für ein eigenständiges Verbot. Ergänzend kommt hinzu, dass bei einer Zulassung ein Recht darauf besteht, ein entsprechendes Pflanzenschutzmittel zu nutzen. Eine kantonale Einschränkung dieses Rechts würde gegen das Prinzip des Binnenmarktes und gegen die Wirtschaftsfreiheit verstossen.

Nachdem der Memorialsantrag gesamthaft gegen übergeordnetes Recht verstösst, erfüllt er die rechtlichen Anforderungen nicht. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, den Memorialsantrag als rechtlich unzulässig zu erklären. Der Memorialsantrag sowie die weiteren Unterlagen sind in der Geschäftsdatenbank des Landrates publiziert.