Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie soll gefördert werden

Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat den Entwurf des Kinderbetreuungsgesetzes zuhanden der Landsgemeinde. Gleichzeitig beantragt er dem Landrat, den Memorialsantrag «Gemeindeübergreifende Krippenfinanzierung» als erledigt abzuschreiben.



Die Betreuung von Kindern in Krippen, Tagesstrukturen oder Tagesfamilien soll auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden • (Foto: Keystone-SDA)'
Die Betreuung von Kindern in Krippen, Tagesstrukturen oder Tagesfamilien soll auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden • (Foto: Keystone-SDA)'

Ein neues Kinderbetreuungsgesetz soll die im Bildungsgesetz vorhandenen Bestimmungen zur Fördertätigkeit von Kanton und Gemeinden im Bereich der Kinderbetreuung ersetzen. Es regelt die Finanzierung der Kinderbetreuung in Kinderkrippen, Tagesstrukturen, Tagesfamilien und Spielgruppen sowie die Möglichkeit zur Erhebung des Sprachentwicklungsstands der Kinder vor dem Eintritt in ihre Schulpflicht. Der damit zusammenhängende Memorialsantrag von Jacques Marti, Diesbach, soll als erledigt abgeschrieben werden.

Es stehen im Kanton Glarus gut 5000 Kindern bis zum 12. Altersjahr insgesamt rund 500 Betreuungsplätze gegenüber. Damit bewegt sich der Versorgungsgrad im gesamtschweizerischen Durchschnitt. In der ganzen Schweiz sind grosse Anstrengungen im Gang, um die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie zu fördern und die bestehenden Betreuungsangebote auszubauen. Im Kanton Glarus bestehen zwischen den drei Gemeinden wenige Unterschiede. Zum tatsächlichen Bedarf an Betreuungsplätzen kann jedoch keine generelle Aussage gemacht werden. Relevant sind die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, welche durch die Nachfrage seitens der Eltern bestimmt werden. So ist unterdessen auch im Sernftal ein Krippenangebot entstanden, während in der Gemeinde Glarus Nord an einzelnen Standorten ein akuter Mangel an Plätzen in den Tagesstrukturen herrscht. Bezüglich der Betreuung von sehr kleinen Kindern besteht teilweise kein genügendes Angebot.

Hindernisse für eine bessere Versorgung

Die Mechanismen bei der aktuellen Finanzierung haben mehrere ungünstige Effekte. Im Vorschulbereich ist die finanzielle Belastung der Eltern hoch. Es gibt unerwünschte Schwelleneffekte durch grobe und starre Abstufungen bei den Sozialtarifen und Benachteiligungen, wenn der Wohnort und der Betreuungsort nicht identisch sind. Letzteres wurde im Memorialsantrag von Jacques Marti aufgenommen.

Das neue Gesetz

Das Gesetz erweitert die bereits bewährte Finanzierung über einkommensabhängige Pauschalbeiträge, unterstützt die Betreuungsangebote breiter und flexibler und bildet damit die Basis für eine stärkere Entlastung der Eltern. Folgende Elemente bilden die Eckpunkte für eine gesetzliche Regelung:

  • Bewilligungspflicht für alle Angebote mit öffentlicher Unterstützung.
  • Umfassende Aufsicht des Kantons über alle Arten von institutionellen Angeboten auf Kantonsgebiet.
  • Freizügigkeit für die Eltern innerhalb des Kantons.
  • Sozialtarife für die Reduktion der Elternbeiträge.
  • Normkostenmodell als Grundlage für Pauschalbeiträge für einen Mindestumfang von Betreuungsangeboten.

    Rollenverteilung 
  • Die Landsgemeinde legt das Grundprinzip der Unterstützung durch die öffentliche Hand, die Rolle von Kanton und Gemeinden sowie die Ansprüche der Erziehungsberechtigten fest.
  • Der Landrat bestimmt die Höhe der maximalen Pauschalbeiträge.
  • Der Regierungsrat regelt den Vollzug. Er legt auch das Grundangebot und den dazugehörigen Sozialtarif fest.
  • Die Stufe Departement/Fachstelle erteilt die Bewilligung und ist für die Aufsicht, die fachliche Beratung und die Beitragsabrechnung zuständig.
  • Gemeinden können das Grundangebot erweitern und auch Träger oder Auftraggeber von entsprechenden Angeboten sein.
  • Privatrechtliche Trägerschaften betreiben Angebote.

    Kosten

Es wird mit Mehrausgaben für Kanton und Gemeinden von je 220 000 Franken gerechnet. Der Bund gewährt aktuell für die Ausdehnung von Angeboten ergänzende Finanzhilfen. Diese erstrecken sich über drei Jahre und sind degressiv ausgestaltet. Im ersten Jahr werden maximal 65 Prozent, im zweiten Jahr maximal 35 Prozent und im dritten Jahr maximal 10 Prozent der erhöhten Subventionen durch den Bund mitfinanziert. Die Mehrausgaben bei Kanton und Gemeinden werden damit erst im vierten Betriebsjahr vollständig anfallen.

Breite Unterstützung

Die Vorlage ist in der Vernehmlassung sehr gut aufgenommen worden. Keine einzige Stellungnahme war grundsätzlich negativ. Die wesentlichen Elemente des Gesetzes werden begrüsst.