Verlängerung der Planungszone für Kat.-Nr. 904, Grundbuch Bilten

Am 14. November 2011 reichte die Bauherrschaft, domiziliert in Wollerau SZ, ein Baugesuch auf dem Grundstück Kat.-Nr. 904, Grundbuch Bilten ein. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 erliess der Gemeinderat Glarus Nord eine auf zwei Jahre befristete Planungszone für die betreffende Parzelle und sistierte das Bauvorhaben auf diesem Grundstück. Im Folgenden wurden die eingegangenen Beschwerden sowohl auf kommunaler als auch auf kantonaler Ebene abgelehnt.



Das Bauvorhaben auf diesem Grundstück bleibt weiterhin sisiert. (Bild: zvg)
Das Bauvorhaben auf diesem Grundstück bleibt weiterhin sisiert. (Bild: zvg)

Der Erlass einer Planungszone wurde damals begründet mit der laufenden Revision der Ortsplanung. Dies auch dahingehend, dass die Dimension des Bauvorhabens eine umfassende Überprüfung verschiedene Aspekte mit sich brachte. Bei der Erarbeitung des Gemeinderichtplanes hat sich mittlerweile herausgestellt, dass die geltenden Bauzonen gemäss rechtskräftigen Zonenplänen den ausgewiesenen Bauzonenbedarf überschreiten.

Die Gemeinde extrahierte gestützt auf die geltenden Zonenpläne, die Erhebung des Überbauungsstandes per Ende April 2013 sowie verschiedenen Besprechungen mit Wissensträgern der früheren Gemeinden diejenigen Baugebiete, welche für eine Reduktion oder Etappierung infrage kommen. Nun gilt es, diese Baugebiete nach einem Kriterienkatalog genauer zu überprüfen, ehe weitergehende Entscheide zuhanden der Nutzungsplanung getroffen werden können. Folglich müssen die Gebiete von einer allfälligen Nutzung freigehalten werden. Der Gemeinderat entscheidet daher, für diese Gebiete eine Planungszone zu erlassen.

Da bei dem Erlass einer Planungszone Einsprachen und Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben, endet die zweijährige Frist für die Planungszone Kat.-Nr. 904, Grundbuch Bilten, am 31. Dezember 2013 resp. am 12. Januar 2014. Da die Arbeiten bei der laufenden Ortsplanungsrevision noch nicht derart weit fortgeschritten sind, damit verbindliche Aussagen über das betreffende Grundstück gemacht werden können und dieses auch für eine Etappierung oder Rückzonung infrage kommt, entscheidet der Gemeinderat, die Planungszone für das Grundstück Kat.-Nr. 904, Grundbuch Bilten, gestützt auf Art. 31 des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes um zwei Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2015 zu verlängern. Das Bauvorhaben auf diesem Grundstück bleibt weiterhin sisiert.

Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 30 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Gestützt auf Art. 32 des kantonalen Raumentwicklungs- und Baugesetzes hat eine Einsprache keine aufschiebende Wirkung.