Vernehmlassung zur Totalrevision des Kantonalen Geldspielgesetzes eröffnet

Das Departement Sicherheit und Justiz wird beauftragt, eine Vernehmlassung zum Entwurf des neuen Kantonalen Geldspielgesetzes durchzuführen.



Das revidierte Kantonale Geldspielgesetz geht in die Vernehmlassung • (Bild: Nantonov/iStock)
Das revidierte Kantonale Geldspielgesetz geht in die Vernehmlassung • (Bild: Nantonov/iStock)

Eine Totalrevision der bisherigen Erlasse wurde notwendig, weil das Bundesrecht vollständig erneuert wurde. Am 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) in Kraft getreten. Es ersetzt das aus dem Jahre 1923 stammende eidgenössische Lotteriegesetz und das aus dem Jahre 1998 stammende eidgenössische Spielbankengesetz bzw. führt diese beiden Erlasse zu einem Bundesgesetz zusammen. Mit dem neuen BGS bezweckt der Bundesgesetzgeber den sicheren und transparenten Betrieb der Geldspiele sowie eine Modernisierung der Rechtsgrundlagen. Die bisherige Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen wird beibehalten. Auch unter dem BGS bleiben Geldspiele erlaubt, werden aber stärker reglementiert. Grund dafür bildet insbesondere die vom Geldspielbereich ausgehende Spielsuchtgefahr.

Änderungen im Kantonalen Geldspielgesetz

Die Kantone haben ihre Gesetzgebung innerhalb von zwei Jahren bis am 1. Januar 2021 an das neue Bundesrecht anzupassen. Das ist das Ziel der vorliegenden Revision. Das BGS enthält nebst anderem auch Vorgaben über die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen. Infolge der umfassenden Regelung des Geldspielrechts auf Bundesstufe bietet sich gleichzeitig die Möglichkeit, das geltende Recht auf kantonaler Stufe zu verwesentlichen. 

Die Kantone haben im Bereich des Geldspielwesens folgende Themenkreise zu regeln: Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen, Bewilligung von Kleinspielen, Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen (Lotterien und Sportwetten) sowie die Erhebung von Abgaben.

  • Der Regierungsrat sieht vor, die Durchführung von Grossspielen weiterhin ohne Ausnahme zuzulassen. Ebenfalls weiter erlaubt sein sollen Geschicklichkeitsspiele, zumal die hier im Vordergrund stehenden Geschicklichkeitsspielautomaten in den vergangenen Jahren keine nennenswerten Probleme verursacht haben. Der Regierungsrat möchte analog zu den bestehenden Bestimmungen auch weiterhin einen Kulturfonds, einen Sportfonds und einen Sozialfonds führen. Für die Aufteilung und Verteilung soll weiterhin der Regierungsrat zuständig sein. Der Anteil des Kantons Glarus an dem aus den Grosslotterien und grossen Sportwetten erwirtschafteten Reingewinn belief sich im Jahre 2018 auf rund 2,2 Millionen Franken.
  • Im Entwurf werden im Bereich der Kleinspiele die Kleinlotterien sowie die kleinen Pokerturniere erlaubt, aber lokale Sportwetten verboten. Lottospiele und Tombolas sind im Kanton Glarus traditionell verankert. Kleinlotterien ermöglichen es insbesondere Vereinen und Veranstaltern von regionalen Anlässen, sich durch diese zu finanzieren. Sportwetten haben jedoch im Kanton Glarus keine Tradition. Zudem ist hier das Manipulationsrisiko sehr hoch. Kleinspiele sind bewilligungspflichtig. Dies und die Voraussetzungen dazu sind im Geldspielgesetz geregelt.
  • Grundsätzlich nicht mehr bewilligungspflichtig sollen reine Unterhaltungsspiele wie Flipper, Darts, Videospiele ohne Gewinnmöglichkeit, Musikautomaten, Kegel-, Bowlingbahnen, Tischfussball und Billard sein. Dem Regierungsrat soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Höchstzahl von Unterhaltungsspielgeräten an öffentlich zugänglichen Orten zu beschränken und für Lokale mit mehreren Unterhaltungsspielen (Unterhaltungsspiellokale) eine Bewilligungspflicht einzuführen.
  • Die im Kanton Glarus bisher jährlich erhobene Abgabe auf Geschicklichkeitsspiele soll weitergeführt und auf Pokerturniere erweitert werden. Keine Abgaben werden jedoch weiterhin für Kleinlotterien, Lottos und Tombolas erhoben. 

Beim vorliegenden Entwurf des Kantonalen Geldspielgesetzes (KGG) handelt es sich um den Nachfolgeerlass zum Kantonalen Lotteriegesetz und zur Spielautomatenverordnung, die beide aufzuheben sind.

Beitritt zu zwei erneuerten Konkordaten

Zusammen mit dem Kantonalen Geldspielgesetz werden der Landsgemeinde 2020 zwei totalrevidierte interkantonale Konkordate zum Geldspielwesen vorzulegen sein: das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (GSK) und die Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020). 

Das Bundesgesetz verlangt, dass die Kantone die Veranstalter von Grosslotterien und grossen Sportwetten in einer Vereinbarung zu benennen haben. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin machen dies mit einer interkantonalen Vereinbarung. Diese bildet die rechtliche Grundlage der Genossenschaft Swisslos interkantonale Landeslotterie. Wichtige Inhalte dieses regionalen Konkordats sind die Verteilung des Reingewinns aus den Grossspielen an die Kantone sowie die gemeinsame Finanzierung des nationalen Sports. Zudem enthält das Konkordat eine Beschränkung der jährlichen Gesamtlossumme von Kleinlotterien in einem Kanton auf Fr. 2.50 pro Kopf seiner Bevölkerung.

Die Landsgemeinde kann nur den Beitritt oder Nichtbeitritt zu den Konkordaten beschliessen, inhaltliche Veränderungen sind nicht möglich.

Die Vernehmlassung zum Kantonalen Geldspielgesetz (KGG) dauert bis zum 21. Oktober 2019.

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