Verordnung über das Militärwesen

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, der totalrevidierten Verordnung über das Militärwesen (Militärverordnung) zuzustimmen.



Aus den Verhandlungen des Regierungsrates vom 12. Februar (Bild: e.huber)
Aus den Verhandlungen des Regierungsrates vom 12. Februar (Bild: e.huber)

Ausgangslage

Die immer noch in Kraft stehende landrätliche Verordnung über das Militärwesen und die weiteren Aufgaben über die Landesverteidigung vom 11. Januar 1961 ist seit Längerem revisionsbedürftig. Insbesondere die Einführung der Armee 95 brachte nach der Armee 61 grosse organisatorische Änderungen mit grundlegenden Auswirkungen auf die Kantone. Als Folge davon gingen viele Aufgaben im Bereich der Landesverteidigung von diesen auf den Bund über. Die Zeughäuser in den Kantonen wurden weitgehend aufgelöst und in regionale Armeelogistik-Center überführt. Den Zeughäusern verblieben damit, wenn überhaupt, nur noch wenige Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Armeematerial. Auch das Zeughaus Glarus war massgeblich betroffen. Als weitere Auswirkung der «Armee 95» zu nennen ist die Aufhebung der Gebirgsinfanterie-Bataillone 85 und 192 und der Wegfall der damit zusammenhängenden Aufgaben des Kantons, wie beispielsweise die Bezeichnung der Offiziere sowie die allgemeine Kontrollführung. Ebenso existiert die weitreichende Befugnis nicht mehr, zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung selbstständig Truppen aufzubieten.

Die Umsetzung der Massnahmen für die Einführung der Armee 95 in den Kantonen dauerte bis ins Jahr 2006. Viele Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe änderten sich. Die Ausgestaltung der Armee bildete aber auch nach dieser grossen Reform weiterhin Gegenstand von politischen Diskussionen. Es kam in den vergangenen Jahren immer wieder zu Anpassungen der Bundesgesetze. Im Kanton Glarus wurde deshalb mit der Revision der Militärverordnung zugewartet, bis mehr Klarheit über die zukünftige Marschrichtung der Armee bestand. Dazu kam, dass die Hauptabteilung Militär und Zivilschutz im Jahre 2017 einer umfassenden Organisations- bzw. Aufgabenanalyse unterzogen wurde. Deren Ergebnisse sollten vor einer Gesetzesrevision ebenfalls abgewartet werden.

Viele Bestimmungen in der geltenden Militärverordnung sind heute aus diesen Gründen nicht mehr anwendbar. Sie stehen im Widerspruch zum übergeordneten Bundesrecht und bilden die bestehende Organisation der Hauptabteilung Militär und Zivilschutz sowie deren Aufgaben unvollständig ab. Es ist deshalb eine vollständige Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen notwendig.

Wesentliche Inhalte der Verordnung

Die noch 16 Artikel umfassende, totalrevidierte Militärverordnung setzt die erforderlichen rechtlichen Anpassungen an das Bundesrecht bzw. an die jetzige Militärorganisation um. In diese werden auch die bestehenden Verordnungen über die Wehrpflichtersatzabgabe integriert. So lassen sich sämtliche das Militärwesen betreffenden Fragen in einem Erlass umfassend regeln. Derzeit besteht eine landrätliche Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 22. Januar 1997 und eine regierungsrätliche Verordnung über den Vollzug der Vorschriften zur Wehrpflichtersatzabgabe vom 21. März 2006. Beide gilt es ebenfalls in diversen Punkten an in den letzten Jahren revidiertes Recht von Bund und Kanton anzupassen. Da die Landesverteidigung heute hauptsächlich eine Bundesaufgabe bildet, beinhaltet die neue Militärverordnung somit einerseits in Ausführung des Bundesrechts vorwiegend Bestimmungen zur Organisation und zu den Zuständigkeiten der Militär- bzw. Wehrpflichtersatzabgabeverwaltung im Kanton und in den Gemeinden. Es werden darin aber andererseits auch die bisher fehlenden Rechtsgrundlagen für den Abschluss von Vereinbarungen mit der Armee über die Erbringung von speziellen Dienstleistungen im Bereich Material und Infrastruktur geschaffen. Weiter finden sich in der neuen Militärverordnung auch Bestimmungen zum Militärunterstützungsfonds. Ebenfalls in Ausführung des Bundesrechts werden die kantonalen Rechtsmittelbehörden im Bereich des Militärwesens
bestimmt.