Verordnung über die kantonale Vermessung

Wie der Regierungsrat an der Sitzung vom Dienstag beschloss, wird die kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung genehmigt und per 1. September 2012 in Kraft gesetzt.



Für die amtliche Vermessung (AV) wird mit modernster Technologie die Erdoberfläche genau und zuverlässig vermessen. (Bild: zvg)
Für die amtliche Vermessung (AV) wird mit modernster Technologie die Erdoberfläche genau und zuverlässig vermessen. (Bild: zvg)

Für die amtliche Vermessung (AV) wird mit modernster Technologie die Erdoberfläche genau und zuverlässig vermessen. Die gewonnenen öffentlichen Daten (z. B. Grenzpunkte von Liegenschaften, Art der Bodenbedeckung, Höhe des Geländes) werden sorgfältig erfasst und verwaltet sowie Änderungen laufend nachgeführt.

Das kantonale Recht muss mit Bundesrecht übereinstimmen. Die AV ist Verbundaufgabe von Bund und Kanton. Auf kantonaler Ebene war sie bisher im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch und im Reglement über die Grundbuchvermessung geregelt. Die neue Verordnung umfasst als Fachverordnung des Geoinformationsrechts 35 Artikel in neun Abschnitten. Organisation, Finanzierung und Verfahren für die Erhebung und Nachführung der AV haben sich bewährt und werden nicht grundsätzlich geändert (ausgenommen öffentliche Ausschreibung und Vergabe Nachführungsmandat).

Eine einzusetzende Nomenklaturkommission hat die Zuständigkeiten für das Festlegen von Gemeinde- und Ortschaftsnamen zu bestimmen. Es ist dies die Fachstelle des Kantons für Fragen der geografischen Namen. Sie überprüft die geografischen Namen bei der Ersterfassung, Erneuerung und Nachführung bezüglich sprachlicher Richtigkeit, geografischer Abgrenzung und Übereinstimmung mit den Vorgaben. Für die Gemeinden- und Strassennamen ist die Gemeinde zuständig, für die Ortschaften die Nomenklaturkommission; die Genehmigung erfolgt durch den Regierungsrat.