Verordnung und Gebührentarif über Beurkundung und Beglaubigung

An der heutigen Sitzung beschloss der Regierungsrat dem Landrat ein neuer Entwurf für Verordnung und Gebührentarif über Beurkundung und Beglaubigung zu unterbreiten.



Neuer Entwurf für Verordnung und Gebührentarif über Beurkundung und Beglaubigung (Bild: ehuber)
Neuer Entwurf für Verordnung und Gebührentarif über Beurkundung und Beglaubigung (Bild: ehuber)

Der Landrat verabschiedet im Januar 2008 eine neue Beurkundungsverordnung inkl. Gebührentarif. Die regierungsrätliche Vorlage vom November 2007 wies darauf hin, dass die definitive Zustimmung des Preisüberwachers ausstehe und erst eine (positiv ausgefallene) Vorprüfung durchgeführt worden sei. Die definitive Fassung müsse dem Preisüberwacher jedoch vorgelegt werden. Der Hinweis war auch deswegen angebracht, weil die Justizkommission noch vor der Behandlung durch den Landrat gewichtige Änderungen namentlich am Tarif vornahm, welche der Landrat nur geringfügig änderte. Diese Abweichungen feststellend, meldete der Preisüberwacher in der Folge seine Bedenken an, was eine grundsätzliche Überarbeitung der Vorlage nach sich zog.

Diese nimmt nun die Idee aus Anwaltskreisen auf, nur noch für die Amtshandlung eine Gebühr festzusetzen und alles andere nach Aufwand bzw. gemäss Vereinbarung in Rechnung stellen zu können. Zur „Amtshandlung“ zählen Feststellen der Identität, Ermitteln des Parteiwillens, Prüfen eines vorgelegten Entwurfes sowie der eigentliche Beurkundungsakt und die anschliessende Anmeldung eintragungsbedürftiger Rechtsgeschäfte. Der übrige Aufwand, wie das Entwerfen oder Ausfertigen der Urkunde oder weitere rechtliche Beratung, wird separat verrechnet.

Der Gebührentarif beschränkt sich im Weiteren auf diejenigen Geschäfte, welche nicht ausschliesslich den zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten sind. Für die staatlich angestellten Urkundspersonen ist er verbindlich. Für Rechtsanwälte ist er nur für die Beglaubigungstätigkeit verbindlich und wo eine Beurkundungsgebühr für die reine Amtshandlung festgelegt ist.