Verordnung zum Steuergesetz wird angepasst

Weil das Grundbuchamt bei der Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern weder Einfluss noch eine Funktion hat, soll die Verordnung zum Steuergesetz angepasst werden. Der Regierungsrat überweist die Änderung zuhanden des Landrats.



Medienmitteilung Regierungsrat (zvg)
Medienmitteilung Regierungsrat (zvg)

Die bestehende Verordnung zum Steuergesetz verpflichtet Urkundspersonen und das Grundbuchamt dazu,

  • die Parteien ausdrücklich auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzlichen Grundpfandrechts für die Grundstückgewinnsteuern aufmerksam zu machen;
  • in der Urkunde festzuhalten, dass der entsprechende Hinweis erfolgt sei;
  • dem Erwerber auf dessen Verlangen das amtliche Formular für Auskünfte zu übergeben;
  • eine Sicherstellung auf Verlangen entgegenzunehmen.

Aus diesen Verpflichtungen ist das Grundbuchamt zu entlasten, denn tatsächlich werden die entsprechenden Transaktionen durch die Urkundspersonen abgewickelt, bevor das Grundbuchamt überhaupt in die Übertragung eines Grundstücks involviert wird. Das Grundbuchamt hat damit keinerlei Möglichkeiten, die Parteien zur rechten Zeit auf das Bestehen eines gesetzlichen Pfandrechtes aufmerksam zu machen. Die entsprechenden Verpflichtungen obliegen den Urkundspersonen, welche auch das übrige Geschäft in eigener Kompetenz abwickeln. Der Begriff «Grundbuchamt» ist deshalb aus der Verordnung zum Steuergesetz zu streichen. Das Entsprechende obliegt allein den Urkundspersonen.

Die vorliegenden Änderungen haben weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt werden.