Verordnung zum Umweltschutzgesetz wird angepasst

Regierungsratssitzung 9. Juni 2020 • Verschiedene Gesetzesanpassungen machen eine Änderung der Verordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz (USV) notwendig. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, der Verordnungsänderung zuzustimmen.



Unliebsame Neophyten: Drüsiges Springkraut im Chli Gäsitschachen (• Foto: DBU)
Unliebsame Neophyten: Drüsiges Springkraut im Chli Gäsitschachen (• Foto: DBU)

Die Änderungen betreffen die Schwerpunkte Feuerungskontrolle, Lichtverschmutzung, Lärmschutz, Verwertung von Bodenmaterial, Abfall und invasive gebietsfremde Organismen.

2019 führte der Bund eine Vernehmlassung zu Bestimmungen betreffend Neobiota (Arten, die sich unter menschlichem Einfluss in einem Gebiet etabliert haben, in dem sie nicht heimisch waren) im Bundesgesetz über den Umweltschutz durch. Es ist zu erwarten, dass bis zur Inkraftsetzung noch einige Jahre vergehen werden. Ein Zuwarten auf kantonaler Ebene würde die angelaufenen Bestrebungen zur Bekämpfung der wichtigsten invasiven gebietsfremden Organismen bremsen und wegen der stetigen Verbreitung der Arten zu Mehraufwand führen. In der kantonalen Gesetzgebung werden deshalb die Grundsätze und die im Bundesgesetz vorgesehene Vorgehensweise bereits berücksichtigt. 

  • Bewilligungen Pflanzenschutz: Im Hinblick auf den Aktionsplan Pestizide des Bundesrates soll der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von gelagertem Holz auch ausserhalb des Waldes für bewilligungspflichtig erklärt und nach den gleichen Kriterien wie beim Einsatz im Wald beurteilt werden. Nur in speziellen Fällen wird der Einsatz im Wald von der Abteilung Wald und Naturgefahren bewilligt. Die Erfahrung zeigt, dass wegen dieser eingeschränkten Einsatzmöglichkeit vermehrt Holz ausserhalb, aber nahe des Waldes gelagert und dann uneingeschränkt gespritzt wird. 
  • Kostenteilung Bodensanierung: Im Kanton Glarus waren in den vergangenen 20 Jahren keine reinen Bodensanierungen nötig. Kombinierte Altlasten-/Bodensanierungen, vor allem bei Kugelfängen von Schiessanlagen, gab es aber mehrere Dutzend. Die Beiträge an diese Sanierungen wurden auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene über den jeweiligen Altlastenfonds abgerechnet. Es ist zu erwarten, dass der Bund deutlich verschärfte Grenzwerte für die Sanierungspflicht von Böden erlassen wird. Damit werden Kosten für die Gemeinden und den Kanton ausgelöst. Die Kosten des Kantons sollen nicht über die laufende Rechnung, sondern über den Altlastenfonds abgerechnet werden.
  • Verwertung von Ober- und Unterboden: Für die in der neuen Abfallverordnung des Bundes vorgeschriebene Verwertung von Ober- und Unterboden bestehen einige Bedingungen (keine Fremdstoffe, keine invasiven gebietsfremden Organismen, Richtwerte einhalten, Eignung vorhanden, möglichst vollständige Verwertung), welche im Einzelfall geprüft und erfüllt sein müssen. Eine Verwertung kommt nur infrage, wenn die Richtwerte gemäss der Abfallverordnung eingehalten werden, keine Belastung mit invasiven gebietsfremden Organismen vorhanden ist und eine bodenkundliche Eignung besteht. Der Boden soll wenn immer möglich zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Böden im Kanton verwendet werden. Dies muss von der jeweiligen Bewilligungsbehörde geprüft werden. 
  • Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung: In der Störfallverordnung des Bundes wurde im Jahr 2013 ein neuer Artikel aufgenommen, welcher die Kantone verpflichtet, im Nahbereich von störfallrelevanten Verkehrswegen und Betrieben einen Konsultationsbereich festzulegen, der bei Planungsvorhaben berücksichtigt werden muss. Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann. Neu wird bestimmt, dass die zuständige Verwaltungsbehörde (Abteilung Umweltschutz und Energie) den Konsultationsbereich festlegt. Es ist zu erwarten, dass entlang der Autobahn, der Eisenbahnlinie Zürich–Sargans und der Kantonsstrasse Näfels–Glarus sowie rund um einige Betriebe ein derartiger Bereich ausgeschieden werden muss.
  • Finanzierung der Sanierung von Altlasten: Bei der Altlasten-Sanierung von 50 bzw. 300-Meter-Schiessanlagen, auf denen das Bundesobligatorium geschossen wird, wurden die Ausfallkosten gemäss der Altlastenverordnung nach Abzug eines Bundesbeitrages zur Hälfte vom Kanton und zur Hälfte von der Betreibergemeinde übernommen. Diese Praxis wird neu explizit in der Verordnung festgeschrieben. Im Kanton Glarus sind mit einer Ausnahme (Sackberg, Glarus) alle bekannten Anlagen saniert. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass in Zukunft noch einzelne stillgelegte Anlagen bekannt werden, welche saniert werden müssen. Bei der anstehenden Sanierung von Jagdschiessanlagen, auf denen der Treffsicherheitsnachweis für Jagdberechtigte erbracht wird, werden die Ausfallkosten bei nichtkommerziellen Anlagen nach einem allfälligen Bundesbeitrag zu 95 Prozent vom Kanton finanziert. Die Grundeigentümer sind für die Sanierung und für die Restfinanzierung verantwortlich. Es ist aber davon auszugehen, dass die Vereine, welche diese Anlagen betreiben, für die Sanierung nicht zahlungskräftig genug sind. Deshalb werden die Ausfallkosten vom Kanton übernommen. Im Gegenzug zu dieser Unterstützung muss aber die Ausrüstung mit modernen Kugelfangsystemen durch die Vereine finanziert werden.
  • Koordination Neophyten: Die Koordination der Arbeiten im Bereich der invasiven gebietsfremden Organismen obliegt der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde (Abteilung Umweltschutz und Energie). Die Gemeinden müssen eine zuständige Stelle bezeichnen und das Vorkommen und die Bekämpfung von invasiven Organismen melden. Zwei der drei Gemeinden haben bereits eine Ansprechstelle bezeichnet. Für die Meldungen und die Überprüfungen richtet der Kanton ein elektronisches Meldesystem ein, bei dem auf der Basis von Fotos geprüft werden kann, ob es sich um invasive gebietsfremde Organismen handelt.
  • Melde- und Bekämpfungspflicht Neophyten: Götterbaum und Erdmandelgras kommen aufgrund des heutigen Wissens zurzeit im Kanton Glarus nicht vor. Es ist aber zu erwarten, dass sich beide schnell ausbreiten würden und zu Schäden durch Verdrängung im Grasland (Erdmandelgras) und zu Verdrängung im Wald, in Feldgehölzen und Hecken (Götterbaum) führt. Es ist deshalb zweckmässig, diese zwei Arten frühzeitig zu erkennen und zu bekämpfen.
  • Finanzierung Neophyten-Bekämpfung: Der Kanton übernimmt maximal 50 Prozent der von ihm angeordneten Massnahmen. Ob der Kanton auch Beiträge an die vom Bund angeordneten Bekämpfungen leisten muss, kann erst beurteilt werden, wenn die entsprechenden Bundesvorgaben erlassen sind. Die konkreten Beitragssätze (z. B. Stundenansätze) werden in der Verordnung des Regierungsrates festgelegt. An die Kosten von Bekämpfungs- oder Unterhaltsmassnahmen, die aufgrund der heute geltenden Vorschriften des Bundes über den Umgang mit Organismen erfolgen oder aufgrund von Bewilligungs- und Konzessionsauflagen erforderlich sind, sollen keine Beiträge ausgerichtet werden, da diese Massnahmen auf jeden Fall vorgenommen werden müssen. Die Bekämpfungsmassnahmen und die Kosten haben auch im Kanton Glarus deutlich zugenommen. 2018 wurden Beiträge im Umfang von 70 200 Franken vor allem an die Gemeinden ausbezahlt. In den nächsten Jahren wird mit Kosten für den Kanton Glarus von gegen 100 000 Franken pro Jahr gerechnet. 

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen auf den 1. Oktober 2020 in Kraft gesetzt werden.