Mit der Verschiebung des Gemeindeversammlungsantrags auf den 22.11.2019 reagiert der Gemeinderat auf die aktuelle Debatte im Landrat zum kantonalen Richtplan (KRIP). Zudem liegt der Umweltverträglichkeitsbericht für die geplanten Windkraftanlagen zum Zeitpunkt der Vorbereitung der Gemeindeversammlungsgeschäfte sowie des GV-Bulletins noch nicht vor.
Nach Ansicht des Gemeinderates sind der Entscheid des Landrates wie auch der Umweltverträglichkeitsbericht wichtige Grundlagen, damit die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger über den eingereichten GV-Antrag beraten und entscheiden können. Die in der Gemeindeordnung vorgesehene zweijährige Frist zur Behandlung eines Antrags zuhanden der Gemeindeversammlung bleibt mit der Verschiebung auf den 22.11.2019 zudem gewahrt.
Öffentliche Mitwirkungsauflage ohne Zone für Windenergie
Mit der Genehmigung des Gemeinderichtplanes (GRIP; beinhaltend auch ein Gebiet für Windenergie) im Jahr 2015 durch die kantonalen Behörden erlangte das Vorhaben Windenergieanlagen Behördenverbindlichkeit. Bei der Bearbeitung der Nutzungsplanung II (NUP II) beschäftigte sich der Gemeinderat mit der Frage, welche Konsequenzen die laufende politische Debatte im Landrat um die Weglassung oder Aufnahme eines Gebiets für Windenergie im neuen KRIP auf die NUP II-Vorlage haben könnte. Diese Frage wurde auch juristisch geprüft.
Vorderhand wird auf die Aufnahme einer Windenergie-Zone im Entwurf des Zonenplanes verzichtet. Sollte die kantonale Debatte in der Folge eine Anpassung der NUP II-Vorlage erfordern, kann diese bis zur öffentlichen Auflage der NUP II vorgenommen werden.