Verselbstständigung Kantonsspital – Kapitalerhöhung

Der Regierungsrat befasste sich an seiner heutigen Sitzung mit der Verselbstständigung des Kantonsspital Glarus. Unter anderem wurden die Beschlussentwürfe für die ordentliche Kapitalerhöhung genehmigt.



Verselbstständigung des Kantonsspital Glarus. (Bild: jhuber)
Verselbstständigung des Kantonsspital Glarus. (Bild: jhuber)

Die Beschlussentwürfe für die ordentliche Kapitalerhöhung, des Zeichnungsscheins, des Sacheinlagevertrags, des Baurechtsvertrags sowie der Statuten werden genehmigt. Gleichzeitig werden Artikel 14 und 15 der Spitalverordnung per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.

Ausgangslage

Am 10. Mai 2011 genehmigte der Regierungsrat die Entwürfe der Statuten, des Sacheinlagevertrags, der Übernahmebilanz, des Gründungsberichts und der Gründungsurkunde für die Kantonsspital Glarus AG (KSGL AG) als privatrechtliche Aktiengesellschaft gemäss OR. Der Gründungsakt erfolgte am 1. Juni 2011. Die Spitalverordnung wurde per 1. Juni 2011 in Kraft gesetzt und verschiedene kantonale Erlasse an die rechtlichen Begebenheiten angepasst. Die Übertragung des Geschäftsbetriebs erfolgte mit Aktiven und Passiven sowie laufenden Verträgen, jedoch ohne Liegenschaften und betriebsnotwendigen Anlagen. Diese sollten erst mit einer späteren Kapitalerhöhung übertragen werden.

Sacheinlage und Baurechtsvertrag

Die betriebsnotwendigen Gebäude und Anlagen sind nun als Sacheinlage mit einer weiteren Kapitalerhöhung an die KSGL AG zu übertragen. Als betriebsnotwendige Gebäude und Anlagen wurden die Häuser 1, 2, 4+5, 6, 7+9 und 8 samt den mit den Gebäuden als Bestandteile verbundenen oder ihnen als Zugehör dienenden Anlagen und Einrichtungen definiert. Sie werden durch ein zu begründendes selbstständiges und dauerndes Baurecht von der KSGL AG (Umfang 23 748 m2) übernommen. Ebenfalls übertragen werden sämtliche übrigen zum Betrieb gehörenden mobilen Anlagen und Einrichtungen (insbesondere alle medizinischen Einrichtungen), die nicht in der Sacheinlagebilanz per 1. Januar 2011 von rund 4,005 Millionen Franken enthalten waren. Beim Kanton verbleiben einzig Haus 3 (BTS) und alle Personalhäuser.

Der Übertragungswert der betriebsnotwendigen Gebäude und Anlagen beträgt 65,019 Millionen Franken per 31. Oktober 2011. Er berechnet sich aufgrund der bisherigen Investitionen (Anschaffungskosten) abzüglich der gemäss bundesrechtlichen Vorgaben sowie Branchenstandards vorzunehmenden Abschreibungen. Er liegt somit deutlich höher, als die in der Kantonsbilanz ausgewiesenen Restbuchwerte von 32,705 Millionen Franken. Die Übertragung führt zur Bildung einer Aufwertungsreserve, wodurch sich das Eigenkapital des Kantons Glarus um 60 Millionen Franken erhöht. Die Erfolgsrechnung wird nur indirekt beeinflusst. Der Bausteuerzuschlag für die Gesamtsanierung wird zur Tilgung des Restbuchwertes von 27,48 Millionen Franken noch für rund 10 Jahre erhoben (jährliche Einnahmen rund 2,3 Millionen Franken).

Der Sacheinlagevertrag regelt die Sacheinlage der betriebsnotwendigen Gebäude samt verbundener Anlagen und Einrichtungen und sämtlicher übrigen zum Betrieb gehörenden mobilen Anlagen und Einrichtungen. Der Übernahmepreis entspricht dem Übertragungswert von 65,019 Millionen Franken. Er wird durch 900 000 voll liberierte Namenaktien der KSGL AG (nominal je 1 Franken) zum Ausgabebetrag von 72,24 Franken pro Aktie an den Sacheinleger, also den Kanton, getilgt. Dadurch erhöht sich das Aktienkapital der KSGL AG von 100 000 auf 1 000 000 Franken. Sämtliche Aktien sind im Eigentum des Kantons. 64 119 497 Franken werden dem Agio der KSGL AG zugewiesen.

Die Übertragung der Gebäude und der damit verbundenen Bestandteile und Zugehör erfolgt durch Einräumung eines selbstständigen und dauernden Baurechts von 23 748 m2 an die KSGL AG. Es wird auf eine Dauer von 50 Jahren abgeschlossen, der Baurechtszins richtet sich nach dem hypothekarischen Referenzzinssatz auf Basis des Landwerts. Er beträgt momentan 238 425 Franken pro Jahr. Sofern das Baurecht nicht verlängert wird, fallen die bestehenden Bauten und Anlagen mit dem Untergang des Baurechts dem Kanton heim und werden Bestandteil des Grundstückes. Für die übernommenen Bauten und Anlagen hat der Kanton der Baurechtsnehmerin eine angemessene Entschädigung für die während der Baurechtsdauer getätigten Investitionen zu bezahlen.