Verwaltungsgericht weist Einsprachen ab

Das Verwaltungsgericht hat am Mittwoch, 24. April 2013, die zwölf hängigen Beschwerden in Sachen Ausführungsprojekt Umfahrung Näfels in einem Nebenpunkt gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen.



Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hat die Einsprachen zur Umfahrung Näfels abgewiesen. (Bild: jhuber)
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hat die Einsprachen zur Umfahrung Näfels abgewiesen. (Bild: jhuber)

Gegen die Einspracheentscheide und den Genehmigungsentscheid des Regierungsrats vom 6. November 2012 gingen beim Verwaltungsgericht 13 Beschwerden ein. Auf eine Beschwerde wurde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten.

Das Verwaltungsgericht vereinigt die restlichen zwölf Beschwerden. Bei der Beurteilung der Beschwerden kommt dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zu. Es darf insbesondere nicht in das Planungsermessen der Vorinstanzen eingreifen.

Bezüglich der zentralen Frage, ob der Bau einer Umfahrungsstrasse durch die Landsgemeinde beschlossen werden müsste, erscheint als wesentlich, dass das strittige Projekt darauf ausgerichtet ist, dass es durch den Bund finanziert wird. Art. 34 Abs. 1 des Strassengesetzes sieht zwar vor, dass die Landsgemeinde den Bau neuer und die Korrektion bestehender Kantonsstrassen beschliesst, in der Regel gestützt auf ein Mehrjahresprogramm für fünf Jahre, welches die generelle Strassenführung und die Kreditbegehren enthält. Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung ergibt aber, dass es sich dabei um ein obligatorisches Finanzreferendum handelt. Soweit der Bund – wie vorgesehen – die Strasse übernimmt und vollumfänglich finanziert, erweist sich ein Beschluss der Landsgemeinde als nicht erforderlich. Der Regierungsrat hätte jedoch auch im Dispositiv seines Genehmigungsentscheids zum Ausdruck bringen müssen, dass die Umfahrungsstrasse ohne vorgängigen Landsgemeindebeschluss nur dann gebaut werden darf, wenn das Ausführungsprojekt vom Bund übernommen und finanziert wird. Insofern ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerden die Dispositiv-Ziffer 1 des regierungsrätlichen Genehmigungsentscheids zu ergänzen.

Soweit die Beschwerdeführer verschiedene andere Varianten ins Spiel bringen, verweist das Verwaltungsgericht auf das Planungsermessen der Vorinstanzen. Dieses wurde nicht verletzt, vielmehr wurden die verschiedenen Varianten einander gegenübergestellt und sorgfältig geprüft. Dabei erscheint es nachvollziehbar, dass der Entscheid zugunsten der vorliegend strittigen Variante mit einer Linienführung entlang der Nordseite des Tankgrabens zum Nordportal des geplanten Niederbergtunnels ausfiel. Bezüglich der erneut aufgeworfenen Variante «Linth» ist darauf hinzuweisen, dass diese in umweltverträglicher Hinsicht deutlich schlechter abschneidet als die Variante «Berg».

Das Verwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das vorliegende Projekt – wie jedes Strassenprojekt dieser Grössenordnung – erhebliche Auswirkungen auf Natur und Umwelt zur Folge hat. Den Planungsbehörden ist aber zugute zu halten, dass die Eingriffe soweit wie möglich minimiert werden, wovon neben dem Umweltverträglichkeitsbericht auch die kantonale Umweltschutzfachstelle und das Bundesamt für Umwelt ausgehen. Das Ausführungsprojekt verstösst sodann nicht gegen zwingende Bestimmungen des Umweltrechts. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass ein Teil der geplanten flankierenden Massnahmen noch nicht im Detail festgelegt wurde, sind doch die hauptsächlich zur Entlastung des Dorfzentrums von Näfels beitragenden Massnahmen (Lichtsignalanlage und Kreisel) im Projekt enthalten. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kommt das Verwaltungsgericht schliesslich zum Schluss, dass der Regierungsrat kein Recht verletzt hat, wenn er das erhebliche Interesse an der Umfahrungsstrasse stärker gewichtete als die dagegen sprechenden – ebenfalls
wichtigen – öffentlichen und privaten Interessen.

Dies führt dazu, dass die Beschwerden lediglich hinsichtlich der Ergänzung des Genehmigungsentscheids gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen werden.